Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0241

Datierung: 6. Dezember 1354

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: Marburg, Staatsarchiv (Kloster Helmarshausen). Das Siegel (an Pressel) fehlt. Unmittelbar neben dem letzten Worte des Datums Spuren eines [vom Empfänger? vgl. Or. des Reverses!] aufgedrückten Siegels von 18 mm Durchmesser. - Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 93, daraus (15. Jh.) 3 fol. 74. - Reg.: v. Freyberg, Regesta Boica 8, 307; Falckenheiner, Gesch. hess. Städte u. Stifter 2, 286f. - Ganz kurzer Auszug, zu 1355: Wenck, Hess. Landesgesch. 2, UB. S. 381 Anm. - Revers des Bischofs Baldewin (mit eingeschalteter Urk. des Erzbischofs) vom gleichen Tage (de ghebin is na Cristus ghebu<o>rt also vorscriben steit), Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Domkapitel fasc. 108b). Das ovale Siegel des Bischofs und das Siegel des Domkapitels (mit Rücksiegel) an Presseln, beide unter Papierdecke. Unter dem Bug geringe Reste eines aufgedrückten Siegels, wie es scheint des erzb. Sekretes.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Ertzbischof Gerlach von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Bischof Balduin von Paderborn.

Vollregest:

Eltville - Erzbischof Gerlach von Mainz weist von den 600 Mark lötiges Silber Hofgeismarer Währung (Geysmarschs gewichts und werunge), die Bischof Balduin von Paderborn seinen Vorgängern und dem Erzstift geliehen hat, dem Bischof und dessen Kapitel 200 Mark auf den mainzischen Teil der Burg Schöneberg (Schonen-) an und 100 auf den mainzischen Teil der Burg Sababurg (Zcappinburg) und zwar so, dass er die Schlösser dem Heinrich von Hanstein und dessen Söhnen Lippold und Borghard überträgt.[a] Diese haben geschworen, die Schlösser ihm und dem Erzstift als den Besitzern (zu unser erbeschaft), dem Bischof und seinem Stifte als den Pfandträgern (zu irme gelde) zu bewahren. Sie (oder wer Amtmann ist) sollen sorgen, dass der Bischof aus den Schlössern nicht geschädigt wird.

Die Schlösser stehen dem Bischof offen. Wenn der Amtmann auf des Bischofs Ansinnen nicht binnen Monatsfrist einen Vergleich zustande bringt, so darf der Bischof aus den Schlössern wider seine Feinde Krieg führen, nur nicht gegen die Herren, mit denen der Erzbischof verbündet ist.

Geht eines der Schlösser in Sachen des Bischofs verloren, so muss dieser es wiedergewinnen helfen; Wird es zerstört und gebrochen, so trägt der Erzbischof den Schaden, aber der Bischof verliert sein Geld. Mit Eroberern der Schlösser sollen sie nur gemeinsam Frieden oder Sühne machen.

Der Amtmann soll sorgen, dass der Bischof in die Burghut und den Burgfrieden mit den anderen, die die beiden Schlösser innehaben, aufgenommen wird.

Die bleibenden 300 Mark soll der Erzbischof je zu einem Drittel in den drei nächsten Jahren an Weihnachten bezahlen. Versäumt er ein Ziel, so fällt ein Drittel seines Teiles der Burg Schöneberg mit einem Drittel des Amtes und der zugehörigen Gülte an den Bischof, dessen Amtmann dann mit dem mainzischen Amtmann Burghut und Burgfrieden halten und dem von Turmhütern, Pförtnern und Wächtern für den Teil gehuldigt werden soll. Versäumt der Erzbischof alle drei Ziele, so fällt der ganze mainzische Anteil der Burg und das Amt zu Hofgeismar (Geys-) mit allen Gülten und Gefällen an den Bischof; des Bischofs Amtmann soll dann schwören, dem Erzbischof das Eigentum (erbeschaft), dem Bischof sein Geld zu bewahren, und drei Bürgen stellen. Diesen Eid und die Sicherheit sollen des Erzbischofs Bruder Graf Johann von Nassau oder wer das Land dort in des Erzbischofs Namen verwaltet, in Hofgeismar empfangen, oder aber (wenn sie nicht im Lande sind) bis dahin, dass sie nach Hofgeismar kommen, der Amtmann zu Fritzlar (Fric-) und der Kellner zu Amöneburg.

Die Lösung der Schlösser und des Amtes hat der Erzbischof dem Bischof zwei Monate vorher anzukündigen und das Geld, das von den 600 Mark noch unbezahlt ist, in Hofgeismar zu zahlen und zwei Meilen weit zu geleiten. Zahlt der Erzbischof die 300 Mark an den angegebenen Zielen, so sollen die Gülten and Gerichte frei sein; die beiden Schlösser bleiben dann unter denen von Hanstein oder dem derzeitigen Amtmann (der dasselbe wie sie zu schwören hat) und sind für 300 Mk. lösbar. Der Bischof darf während der zwei Monate nach der Kündigung den Erzbischof von den Schlössern aus nicht bekriegen. Schöneberg steht dem Erzbischof offen, auch darf er von dort nicht geschädigt werden.

- G. zcu Eltevyl uff sante Nicolaus tag des bysch[offs] 1354.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. die Urk. Gerlachs v. 1355 Mai 29. - Zwischen Bischof Balduin von Paderborn und »Offiziaten, Provisoren und anderen Freunden der Mainzer Kirche« hatten bereits 1353 Verhandlungen stattgefunden, die auf die Verpfändung des Mainzer Teiles der Burg Schöneberg und anderer Mainzer Rechte an die Paderborner Kirche (für eine Summe von 600 Mark Silber) abzielten. Erwähnt in zwei Urk. Balduins (beide: D. 1353), Or. Perg.: Münster (Hardehusen 596; Siegel fehlt) und Marburg, Staatsarchiv (Helmershausen; mitbesiegelt vom Domkapitel, Reste von dessen Siegel und dem Bischofssiegel an Presseln).

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0241, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5691 (Zugriff am 24.04.2024)