Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0203

Datierung: 14. Oktober 1354

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 32v, daraus (15. Jh.) 3 fol. 29.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz überträgt das Vitztum- und Forstmeisteramt zu Aschaffenburg und einige Zentgrafenämter dem Ritter Geyling.

Vollregest:

Aschaffenburg - Erzbischof Gerlach von Mainz überträgt Vitztum- und Forstmeisteramt zu Aschaffenburg und die Zentgrafenämter in seinen beiden Zenten diesseits und jenseits des Maines und zu Seligenstadt und die zugehörigen Dörfer dem Ritter Geyling als seinem obersten Amtmanne.[a] Geyling soll Geistliche, Klöster und andere arme Leute, die dort sitzen, verantworten und schützen. Dazu lässt ihm der Erzbischof ein Drittel von allen Bußen und Gefällen in dem Spessart (Spechtsarte), die Bußen des Forstmeisteramtes (kleine und große), die in dem Vitztumamt, dem Forstmeisteramt und den beiden Zenten fällig sind, abgesehen Von den Damhirschen (demmen) auf dem Spessart. und den Hämmeln und den obersten Bußen über Leib und Gut); die bleiben dem Erzbischof. Was Geyling von erzbischöflichen armen Leuten (Geschenke, Schatzung (gedynkcze), Herbergsgeld (legir) oder anderes) über 1 Pfund Heller hinaus erhält, davon soll er zwei Drittel dem Erzbischof geben, ein Drittel behalten; erhält er nur 1 Pfund oder weniger, so bleibt ihm das ganz. Kein Diener Geylings soll von den armen Leuten Geschenke über 5 Schilling Heller nehmen. Geyling kann alle Amtleute ein- und absetzen, nur nicht den Schultheißen zu Aschaffenburg und den Vogt zu Seligenstadt und die anderen, die jetzt ihr Geld dem Erzbischof gegeben haben; will er sie absetzen, so soll er ihnen ihr Geld wiedergeben. Die Bußen soll des Erzbischofs und Geylings geschworener Schreiber mit Geylings Hilfe sammeln und diesem ein Drittel, dem erzb. Kellner zu Aschaffenburg zwei Drittel geben. Auch soll Geyling dem Kellner bei Eintreibung aller anderen erzb. Gülten helfen und sonst, wenn es der Kellner fordert.

- D. Aschaffenburg feria tercia ante Galli 1354.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. Reg. 21, auch Reg. 193.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0203, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5652 (Zugriff am 29.03.2024)