Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)
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Vigener, RggEbMz Nr. 0080
Datierung: 13. Februar 1354
Quelle
Aussteller:
Empfänger:
Ausstellungsorte:
Archiv: Vigener, Regesten
Weitere Überlieferung:
- Vigener, Regesten mit Verweis auf: Rom., Reg. Avin. 126 fol. 548 Nr. 402; Reg. Vat. 226 fol. 252 Nr. 395.- Kopie (um 1400): Frankfurt, Lib. privil. des Bartholomäusstiftes (I 22 b) fol. 193. - Gedruckt: Würdtwein, Subsidia dipl. 4, 389. - Regest: Kehr und Schmidt, Päpstl. Urk. 12 Nr. 36. - Erwähnt: Raynaldus 1354 Nr. 18; Sauerland, Urk. und Reg. z. Gesch. d. Rheinlande 4, 44 Nr. 100 mit Amn. 1. - Vgl. Schrod in Wetzer und Weltes Kirchenlexikon 7, 1420f.
Geographische Bezüge:
Inhalt
Kopfregest:
Die königlichen hl. Reliquien, besonders die heilige Lanze mit dem Nagel vom Kreuz Christi.
Vollregest:
Papst Innocenz VI. an den Mainzer Erzbischof und dessen Suffragane:[a] König Karl hat ihm vorgebracht,[b] dass er unter den hl. Reliquien, die gewöhnlich die kaiserlichen genannt und als kostbarster Schatz des römischen Reiches durch den jeweiligen römischen König oder Kaiser verwahrt werden, die hochheilige Lanze und einen von den Nägeln, mit denen der Heiland ans Kreuz geschlagen wurde, in seiner Hut habe und dass diese Reliquien eifrig besucht und verehrt würden, und hat ihn gebeten, er möge in Deutschland und Böhmen ein Fest der Lanze und der Nägel einführen zur Mehrung ihrer Verehrung und zu Nutz und besonderer Ehre des römischen Reiches. Er erfüllt diese Bitte und bestimmt, dass dieses Fest rnit einem eigenen Officium, das die vom König auszuwählenden Prälaten und sonstigen "pagine divine periti" anordnen sollen, fortan in Deutschland und Böhmen am Freitag nach der Osteroktav gefeiert werden soll. Denen, die an diesem Festtag die Kirche oder Kapelle, in der dann Lanze und Nagel sind, besuchen, verleiht er einen Ablass von 3 Jahren und 3 Quadragenen, denen aber, die an diesem Tags irgendwo in Gegenwart des Königs oder einer seiner Nachfolger dem Gottesdienst (der Messe und den einzelnen kanonischen Horen) beiwohnen, einen Ablass von 100 Tagen. Er heisst die Empfänger, für die Verkündigung dieses und die Abhaltung des Festes in ihren Städten und Diözesen zu sorgen.
- In redemptoris nostri
- Datum Avinione idus Febr. annn II.
Fußnotenapparat:
[a] Das gleiche Schreiben ging an den Erzbischof von Bremen und seine Suffragane, gedr. u. a. Mecklenburg UB. 13 Nr. 7897; ebenso an die Erzbischöfe von Magdeburg, Prag, Köln, Trier, Salzburg und Riga und ihre Suffragane, erwähnt: Raynaldus a. a. O.; Kehr und Schmidt a. a. O.; Nowák, Monum. Vatic. Bohem. 2, 90 Nr. 211; Sauerland a. a. O.
[b] Seine Supplik gedr. von Nowák a. a. O. 89 Nr. 209:, erwähnt von Kehr und Schmidt. a. a. O.
Quellenansicht
Keine
Metadaten
Personenindex
- Papst: Innocenz VI. [1352-1362] (Aussteller)
- Mainz: Gerlach [Eb. 1346-1371] (Empfänger)
- König: Karl IV. [1346-1378] (Nennung)
Ortsindex
- Deutschland/deutsch : Deutsche Lande (Nennung)
- Böhmen : Region (Nennung)
- Avignon : Stadt (Ausstellungsort)
Körperschaften
- Bremen : Erzbischöfe [Bremen] (Nennung)
- Reich : Heiliges Römisches, (in Deutschen Landen) (Nennung)
- Prag : Erzbischöfe (Prag) (Nennung)
- Magdeburg : Erzbischöfe/Erzstift (Nennung)
- Köln : Erzbischöfe (Nennung)
- Trier : Erzbischöfe (Nennung)
- Riga : Erzbischöfe (Nennung)
- Salzburg : Erzbischöfe [Salzburg] (Nennung)
Zitierhinweis:
Vigener, RggEbMz Nr. 0080, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5505 (Zugriff am 25.04.2024)