Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 3151

Datierung: 10. März 1374

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

Vigener, Regesten mit Verweis auf:

  • Or. Perg.: Heilbronn (Membran. Lade 54). Von den 5 Siegeln der Aussteller fehlt das zweite, die übrigen hängen (1, 3, 4 beschädigt) an Presseln.
  • Regest: Knupfer, UB. von Heilbronn 1, 127 Nr. 295.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Einigung  zwischen Bischof Adolf von Speyer, Vormund des Mainzer Stiftes und des Grafen Eberhard von Württemberg mit der Stadt Heilbronn.

Vollregest:

Konrad Gewin[a], Volmar Lemblin[b] und die Söhne beider, [ferner] Gewin Lemblin, Hans Wigmar [c], Gewin Slecz (auch: Sleecze)[d] bekunden: Bischof Adolf von Speyer, Vormund des Erzstiftes Mainz, und Graf Eberhard von Württemberg, ihre lieben gnädigen Herren, haben sie mit den Bürgermeistern, dem Rat und der Stadt Heilbronn (Heilprun) über alle Streitigkeiten und Aufläufe, die zwischen ihnen beiderseits und den Helfern beider Teile geschehen sind, gütlich und freundlich gesühnt in folgender Weise:

1. Heilbronn soll ihnen alle ihre liegenden Güter, die sie in der Stadt und in der Gemarkung von Heilbronn haben und was bis heute vorhanden gebliehen ist, frei wiedergeben.

2. Sie sollen diese ihre Güter die nächsten sechs Jahre steuerfrei und bedefrei innehaben; wenn sie anderes Gut gewinnen, so haben sie das zu verbeden und zu versteuern, wie es andere Bürger mit ihren in Stadt und Gemarkung zu Heilbronn liegenden Gütern tun.

3. Sie sollen außerhalb der Stadt Heilbronn bleiben und nicht weiterkommen als bis dahin, wo die Gräben und Gartenzäune vor der Stadt sind. Das soll solange gelten bis ihnen Adolf und Eberhard gemeinsam erlauben, in die Stadt zu kommen; Wenn nur einer der beiden es erlaubt, so ist das ungültig.

4. Will jemand um ihre Güter klagen, so soll man ihnen das zu Neckarsulm (Sulme) verkünden, und die Stadt Heilbronn soll ihnen ein Gericht machen an der Ziegelhütte. Dort sollen sie ihr Gut verantworten gemäß dem Recht der Stadt; was die Richter nach der Stadt Recht vor dem Schultheiß daselbst erkennen, das sollen sie halten und vollführen. In gleicher Weise wird Gericht gehalten, wenn sie einen in der Stadt Heilbronn anzusprechen haben um Schuld oder anderes.

5. Ihre Weiber, Knechte, Mägde und Diensthoten (ehalten) dürfen in Heilbronn ein- und ausgehen, die Güter der Aussteller bestellen und in der Stadt sitzen und wohnen, doch müssen sie geloben, der Stadt nicht schädlich zu sein.

6. Sie selbst sollen der Stadt schwören, Bernhard Hunrren[e], Kunz (Concz) Hugen[f], Kunz Rulin[g] und Hartmud von Waiblingen (Weiblingen)[h] nicht zu unterstützen, falls diese nicht in dieser Sühne sein wollen und solange sie nicht mit der Stadt gesühnt werden.

- Dicz geschach und wart diser brieff geben zu Sulmen an dem nechsten fritag vor dem sunntag Letare in der vasten.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. v. Alberti, Württ. Adelsbuch 1, 217.
[b] Vgl. Vigener, RggEbMz Nr. 2260. Über die Familie vgl. v. Alberti a. a. O. 447f. und dazu Beschreibung des Oberamts Heilbronn 2, 167.
[c] Vgl. Beschreibung a. a. O. 2, 178 und 309; v. Alberti 2, 1058.
[d] Beschreibung 2, 192 Nr. 11 und 239 Nr. 1.
[e] Hünderer, Hunder; vgl. v. Alberti 1, 358.
[f] Vgl. Beschreibung 2, 168 unten.
[g] Vgl. v. Alberti 2, 662. [h] Vgl. Beschreibung 2, 177 und v. Alberti 2, 960.

Quellenansicht

Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 3151, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4755 (Zugriff am 28.03.2024)