Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 3030

Datierung: 26. September 1371

Quelle

Aussteller:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

Vigener, Regesten mit Verweis auf:

  • Kopie: Würzburg, Ingrossaturbuch 9 f. 33 (D. 1371 sexta feria proxima post diem sancti Mathey apostoli et ewangeliste);
  • Karlsruhe, Kopiar 287 (132) f. 39v und (mit lateinischem Datum) f. 77v (daraus Abschrift in dem Kopiar Bischof Adolfs im Kreisarchiv zu Speyer S. 387).
  • Regest: Remling, Geschichte Bischöfe Speyer 1, 644; Handloß, Adolf I. 12 (wo aus den beiden gleichlautenden Kopien irrigerweise zwei verschiedene Urkunden geworden sind).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Bischof Adolf von Speyer bestätigt Einkünfte des Domkapitels

Vollregest:

Bischof Adolf von Speyer, von Gottes und des hl. Stuhles zu Rom Gnaden Bischof zu Speyer, gelobt dem Domdekan und Domkapitel von Speyer 6.000 Flor. Goldgulden in den nächsten vier Jahren von der Beisteuer (contribucien) zu bezahlen, die er in diesen vier Jahren, jährlich in der Höhe von 1.000 Pfund von der Geistlichkeit erheben darf. Die 6.000 Gulden (etwas mehr oder weniger) stehen dem Domkapitel noch aus von den 8.000, die ihm Bischof Lamprecht, der nunmehr Bischof von Straßburg geworden ist, in 10 Jahren (von denen nun sechs vergangen sind) von der Beisteuer der Geistlichkeit versprochen hatte.

Was das Domkapitel nach Ablauf der vier Jahre über die Gesamtsumme von 8.000 Goldgulden und die Gülte, die es davon jährlich zahlen muss, erhoben hat, soll es auf Verlangen Adolfs ihm binnen Monatsfrist zurückgeben. Hat es dagegen bis dahin noch nicht das ganze Geld zurückerhalten, so soll er ihm das Fehlende binnen Monatsfrist zahlen; für den Fall, dass er das nicht tut, haben auf sein Geheiß alle Burgmannen und Bürger zu Lauterburg (Luterburg) und Ritter Hans von Bilstein, sein Amtmann zu Lauterburg, sowie Wächter, Torwärter und Turmknechte geschworen, dem Domkapitel mit Lauterburg nebst allem Zubehör und allen Gefällen gewärtig zu sein, bis er alles bezahlt hat.

Auch für den Fall, dass er vor Ablauf der vier Jahre stirbt oder von dem Speyrer Bistum wegkommt, soll, da seine Geistlichkeit, wie zwischen ihr und ihm vereinbart wurde, seinem Nachfolger und dem Hochstift gegenüber nicht zu der Beisteuer verpflichtet ist, bis zur Zahlung des Geldes Lauterburg dem Domkapitel unterstehen. Er will dort keinen Amtmann, Wächter, Torhüter und Turmknecht einsetzen, der nicht zuvor in Gegenwart beider Bürgermeister von Lauterburg schwört, gegebenenfalls dem Kapitel gewärtig zu sein.

Sechs gen. Burgmannen zu Lauterburg erklären, den vom Bischof geforderten Eid geleistet zu haben, und siegeln mit, ferner hängen mit derselben Erklärung die Bürgermeister, Richter und Bürger zu Lauterburg das Stadtsiegel an.

- Geben 1371 am freitag nach Matheus des heiligen zwelfboten und evangelisten.

Quellenansicht

Keine

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Körperschaften

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 3030, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4633 (Zugriff am 19.04.2024)