Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

3168 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 2843.

Vigener, RggEbMz Nr. 2842

Datierung: 5. Juli 1371

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg. München, Reichsarchiv (Erzstift Mainz fasc. 379 = Domkapitel fasc. 125). Das große Siegel, leicht beschädigt, an Pressel. - Auf dem Umburg: per dominum archiepisopum Jo[annes] de Wulfrichsh[agen].- Kopie: Würzburg, Lib. reg. 1 f. 229.- Verzeichnet: Joannis, Rerum Mogunt. 1, 682 Nr. 2; Freyberg, Regesta Boica 9, 263. Vgl. Stimming, Wahlkapitulationen 36f. und (ungenau) 146.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Wahlkapitulation des Erzbischofs Johan von Mainz.

Vollregest:

Erzbischof Johan bekennt, dass er dem Propst, Dekan, Kapitel und den Domherren seines Stiftes zu Mainz aus besonderer Freundschaft und Liebe als Mainzer Erzbischof folgende Stücke und Artikel zu halten geschworen hat:

1. Er will die Handfesten und Gesetze, die Propst, Dekan, Kustos, Scholaster, Kantor, Archidiakone, Kämmerer der Stadt, Erzpriester, Kellner und Domherren des Erzstiftes von Päpsten, römischen Kaisern und Königen und früheren Erzbischöfen haben, beschützen, sie selbst halten und für ihre Einhaltung sorgen. Überhaupt will er die Handfesten, Gesetze und Gewohnheiten des Domkapitels und der Domherren und der anderen Kapitel, Prälaten und Geistlichen in Stadt und Bistum Mainz, die ihm und dem Domkapitel gehorsam sind, schützen und halten, wie er darüber von dem Domkapitel oder dessen Mehrheit unterwiesen wird. Alle Dienste, Gülten, Zinsen und Gefälle, die er der Geistlichkeit zu geben hat, soll er rechtzeitig geben. Das Gut eines Geistlichen, der sein Seelgerät und Testament gemacht hat, darf er nicht nehmen noch die Wegnahme leiden.[a]

2. Die Ausgaben (koste und anlegunge), die das Domkapitel zum Schutz der Festen, Rechte und Güter des Erzbistums gemacht hat, vom Tod Erzbischof Gerlachs an bis zu der Zeit, da er die Pflege und Verwaltung aller Dinge des Erzbistums an sich genommen hat, soll er ersetzen oder sich sonst mit dem Domkapitel freundlich richten und es aller Versetzungen und Versprechungen in diesen Sachen entledigen.

3. Ohne Erlaubnis des Kapitels darf er die Geistlichkeit der Stadt und Diözese nicht zu einem Subsidium zwingen; was sie ohne Zwang gibt, kann er nehmen.[b]

4. Alle Bündnisse, die seine Vorgänger mit Willen des Kapitels geschlossen haben, soll er halten, besonders das mit der Krone Böhmen.[c]

5. Er kann das Kapitel und die übrige Geistlichkeit visitieren und, wie sei alters herkömmlich, die gewöhnlichen Prokurationen von der Visitation erheben;[d] auch will er die Fabriken fördern.

6. Er soll, wie seit alters herkömmlich, die Propsteien, die er als Erzbischof zu verleihen hat, Domkanonikern geben, die in dem Kapitel sind, und das Kämmereramt der Stadt einem in dem Kapitel, auch die geistlichen Richter aus dem Kapitel nehmen.

7. Ohne Willen des Kapitels soll er keinen anderen als einem dem Erzstift angehörigen Weltgeistlichen zum Bußprediger (penitencien) in Mainz einsetzen; hierauf will er sich indessen nicht verpflichten, wenn er auch lieber einen vom Erzstift als einen fremden nehmen will.

8. Die Bitten des Kapitels, er möge keinen Domherrn, der andere Benefizien hat oder bekommt, zur Residenz auf diesen zwingen, und keine anni bienalles von den Herren in dem Kapitel oder außerhalb des Kapitels fordern, erfüllt er denen, die jetzt im Stift sind; weiter bindet er sich nicht.

9. Er soll keinen Amtmann einsetzen, der nicht schwöre, das in seinem Amt liegende Gut der Stiftsherren oder Geistlichkeit zu schirmen, und nach dem Tod des Erzbischofs nur dem Domkapitel mit den Schlössern gewärtig sein.

10. Ohne Erlaubnis des Kapitels soll er keine gewöhnliche Bede oder Steuer nehmen, Burgen, Städte, Lande, Gülten, Güter und Leute nicht verkaufen noch versetzen.

11. Mannen, Burgmannen, Dienstmannen, Amtleute, Bürger und andere Leute des Erzstiftes soll er in ihren Freiheiten behalten.

12. Lehen mit mehr als 40 Mark Gülte soll er ohne Willen des Kapitels nicht verleihen.

13. Freiheiten seiner Vorgänger für schädliche (unbillich) Leute und andere Privilegien,die seine Vorgänger der Stadt Mainz gegeben haben wider des Erzbischofs und des Kapitels Ehre und Freiheit, denen das Kapitel nicht zugestimmt hat, soll er nicht bestätigen, bis er mit seinem Kapitel und Rat darüber beschließen wird, noch soll er neue Freiheiten geben, die wider Erzstift, Kapitel und Geistlichkeit wären.

- Geben zu Nuremberg 1371 am sunnabende vor santh Kilians tage.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. Vigener, RggEbMz Nr. 960 § 4.
[b] Vgl. Vigener, RggEbMz Nr. 960 § 5.
[c] Vgl. Vigener, RggEbMz Nr. 2120.
[d] Vgl. Vigener, RggEbMz Nr. 960 § 8

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 2842, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4407 (Zugriff am 19.04.2024)