Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 1256

Datierung: 7. März 1360

Quelle

Aussteller:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Org.Perg (=a) Marburg, Staatsarchiv (Stift Amöneburg). Die beiden ersten Siegel fehlen, Rest vom 3. und vom 4. (Kapitel von St. Stephan) an grüner und rosa Seide.- Kop. (=b) Würzburg, Ingrossaturbuch 5 fol. 453. - Gedr.: Gudenus, Cod. dipl. 3, 438. - Verzeichnet: Joannis, Rer. Mogunt. 1, 675; Estor, Electa iur. publ. Hass. 22; Würdtwein, Nova subsidia 6, S. XXXI; J. Wolf, Geistl. Kommissar. 29; Gallia Christ (ed. II) 5, 502; Amrhein im Archiv v. Unterfranken 27 (1884), 89 Anm. 2; Rady, Hess. Kirchengesch. 329. - Erwähnt: Wig. Gerstenberg (ed. Diemer) S. 258. - Vgl. E. Baumgartner, Gesch. und Recht d. Archidiakonats 102. - Aufgenommen ( = c und d) in Bestätigungsurkunden: [Eb. Johans vom 28.5.1398 = MIB 13 fol. 069 [01]] - I. Eb Jakobs vom 16. April 1506. Abschrift Bodmanns: Darmstadt, Bodmans Kopiar 5 f. 6; gedr.: Würdtwein, Dioec. Mog. 3, 255. II. Eb Anselm Kasimirs, d, apud arcem nostram s. Martini civitatis nostrae Moguntiae XXX. die mensis Aprilis 1630. Or. Perg.: Marburg a.a.O. Mit Kanzleivermerk. Das Siegel (an Pressel) fehlt. - Inschrift in der Amöneburger Stiftskirche (S. Johann): CIlICIUM LILII dant ortum canonicorum / huius collegii, Baptista patronus eorum. / Quod pius instituit Gerlacus et aere beavit: / Nassaw quem genuit / Moguntia pontificavit. / O Baptista veni, castri sis tutor amoeni. - Gedr. (zu 1361!): Serarius, Mogunt. rer. libri 859; Joannis 3, 254; Gundling, Discours 1, 237; Severus, Moguntia eccl. 38.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz richtet in der Pfarrkirche zu Amöneburg ein Kollegiatsstift ein.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz an alle Christgläubigen. Er erhebt die Pfarrkirche in Amöneburg (Ameneburg), der bisher nur ein Rektor vorstand, deren Einkünfte jetzt indes (dank seiner unten genannten Schenkung) für mehrere Personen ausreichen, zu Ehren Gottes und Johannis d.T. mit Rat und Zustimmung des Domdekans Rudolf und des Domkapitels und des zuständigen Archidiakons Eberhard gen. Strumpel (Ebirhardus dictus Strumpel), Propstes von St. Stephan zu Mainz, zu einem Kollegiatsstift mit 10 Personen, die bei ihrem Eintritt Priester sein müssen und die aus ihrer Mitte den von ihm zu bestätigenden Dekan wählen. Wie bei anderen Kollegiatsstiften sollen die Personen der Amöneburger Kirche, die fortan ein Kollegiatsstift ist, Kanoniker heißen, Pfründen in dem Stifte innehaben, mit ihrem Dekan ein Kapitel bilden, stallum in choro et locum in capitulo besitzen und Gleichberechtigung in der Erhebung der Einkünfte ihrer Pfründen, überhaupt alle Rechte und Freiheiten genießen, wie sie in den benachbarten Kollegiatsstiften üblich sind.

Er weist dem Kollegiatsstift folgende Güter und Rechte zu:

[1.] Er inkorporiert dem Dekan und Kapitel die Pfarrkirchen in Mumenberg[a], Stadtallendorf (Aldendorff), Niederklein (Glene), Emsdorf (Elmistorff), Bernsburg (Bernhardispurg)[b], Naumburg (Nuwenberg), Külsheim (Kollesheim), Ruhlkirchen (Rulekirchen), Orb (Orba), Habertshausen (Habratheshuß), Laudenbach (Ludenbach)[c] und in Wörth (Wirde), deren Vergebung ihm zusteht zur Nutznießung der Einkünfte unter Vorbehalt eines ausreichenden Einkommens für die Vikare dieser Kirchen.

[2.] Er schenkt ihnen den kleinen Zehnten in der Gemarkung der Stadt Amöneburg und den mit Bäumen und Sträuchern bestandenen Platz, der in der Volkssprache die wustenunge heißt. Sie können die Weiden, Wiesen, Gewässer, Fischteiche, Wälder und anderes in der Gemarkung benutzen wie die Burgmannen und andere Bewohner der Stadt.

[3.] Er eximiert sie von der Gerichtsbarkeit und jeglicher Gewalt des jeweiligen Archidiakons. Doch müssen die Vikare der oben genannten Pfarrkirchen die Investitur vom Archidiakon (oder dessen Offizial) empfangen und ihm gehorchen.

[4.] Er gibt ihnen, solange sie in der Kirche zu Amöneburg Residenz halten, das Recht, von ihren anderen Benefizien fernzubleiben.[d]

[5.] Sie brauchen von ihrer Amöneburger Kirche und den ihnen inkorporierten Kirchen kein Subsidium an den Erzbischof zu entrichten.

[6.] Beim Tod des Dekans oder eines Kanonikers darf der Erzbischof nicht die als annus gracie bezeichneten Einkünfte fordern; vielmehr dürfen sie diese Einkünfte eines Jahres zur Bezahlung ihrer Schulden bestimmen oder, wenn sie keine haben, zum Besten ihrer Kirche durch Testament und Legat darüber verfügen. Stirbt einer ohne Testament, so kann das Kapitel über den Nachlass frei verfügen.[e]

[7.] Sie können, sobald eine jener Pfarrkirchen erledigt ist, sich ohne weiteres in deren Besitz setzen.

[8.] Sie sollen nach seinem Tod sein Gedächtnis und seine Jahrzeit in ihrer Kirche mit Vigilien und Messen in der üblichen Weise begehen.

Mit Erzbischof Gerlach siegeln das Domkapitel, der Archidiakon Eberhard[f] und das Kapitel von St. Stephan zu Mainz (genannt: Dekan Jakob).

- Datum septima die mensis Marcii 1360.

Fußnotenapparat:

[a] So a und b, dagegen c und d Amöneburg (D: Amoine-). Am Rand von d von gleichzeitiger Hand: in originali fundationis clarissimi (!) scriptum legitur Mumenberg.
[b] B. fehlt b.
[c] Habrachtishusen, ausgegangener Ort südöstl. v. Amöneburg. Vgl. Landau, Wüste Ortschaften in Hessen 263. Ludinbach fehlt b. Das im Druck folgende et in Werde [Wörth] steht nur in c und d (Werda). In b ist bei den meisten Pfarrkirchen die Höhe der Einkünfte über der Zeile vermerkt, bei den ersten beiden und Nuwenberg 20 flor., bei Glene 10, bei Elmirsdorf und Habrachtishusen 12.
[d] Diese Bestimmung fehlt b.
[e] Die hier bei Gudenus 441 (Z. 7 bis zum Schluss der Seite (folgenden Sätze stehen nur in b, das eine auch an anderen Stellen (vgl. Anm. c und d) von a abweichende Kopie eines Entwurfes bietet. Die Sätze besagen: Für die Zeit, da Dekan und Kapitel die Pfarrkirchen noch nicht innehaben, weist Eb. Gerlach ihnen von den Gütern der Mainzer Kirche eine jährliche Gülte von 300 Pfund Heller an. Sobald eine der Pfarrkirchen durch den Tod oder Verzicht des derzeitigen Rektors frei wird, ist der schätzungsweise zu ermittelnde Betrag ihrer Einkünfte von jener Gülte abzuziehen, bis auf diese Weise das ganze Geld durch die Einkünfte der erledigten Pfarrkirchen abgelöst ist.
[f] Das folgende fehlt b.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 1256, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4364 (Zugriff am 19.04.2024)