Otto - Erzbischofsregesten (1328-1353)

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Otto, RggEbMz Nr. 4036

Datierung: 31. März 1337

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Otto, Regesten

Weitere Überlieferung:

Or.: München, B. Hauptstaatsarchiv (Mainz, Domkapitel fasc. 86). Siegel fehlt. Perg.-Cop.: e. l. (Mainzer Nachträge fasc. 21 nr. 82). Varianten: Mizzen, Wyterden, Oytgenbach. Späte Abschr.: Weimar F 1022. Gedr. (ex or.): Erfurter Urkb. 2, 131 nr. 160. Reg.: Reg. Boica 7, 181. Vgl. Uhl, Untersuchungen über die Politik Erzbischof Heinrichs III. S. 89.

Inhalt

Kopfregest:

Landgraf Friedirch von Thüringen verbündet sich mit Erzbischof Heinrich.

Vollregest:

Landgraf Friedrich zu Thüringen (Due-), Markgraf zu Meissen (Misne) und im Osterlande, Herr des Landes zu Pleisse (Plyzsen), verbündet sich auf acht Jahre mit Erzbischof Heinrich.

Er verspricht, ihn zu unterstützen, wenn er Krieg führen muß, gegen den Bischof von Trier und die Herren und Städte in Thüringen und auf dem Eichsfeld, die ihm unrecht tun: zu täglichem Krieg mit 150 Behelmten; wenn er belagert, mit 400. Nutzen wird geteilt.

Über gewonnene Schlösser wird in jedem Einzelfall entschieden, falls sie nicht von früher her einer der beiden Parteien gehören; doch muß Mainz ihm gehörige Burgen innerhalb von drei Monaten verleihen. Friedrichs Burgen in Thüringen und im Eichsfeld bleiben Mainz offen, auch zur Bewahrung von Gefangenen.

Briefe, die der Erzbischof vom Papste oder den Richtern hat, die ihm der Papst gegeben hat, dürfen in Friedrichs Land veröffentlicht werden. Friedrich darf sich in Thüringen und im Eichsfeld mit niemandem gegen den Erzbischof verbünden. Dieser soll in einem ihm genehmen Schloß des Landgrafen ein geistlich Gericht haben.

Streitigkeiten der Vertragschließenden werden geschlichtet von dem Vitztum zu Erfurt, dem Älteren von Witterda (Wyttirde) und Rorich von Öttgenbach (Otchin-) für den Erzbischof; Hartung von Erfa d. Ä. und Berthold von Nesselröden (-ryde), Rittern, für Fr.

Wird an Fr. gebrochen, so fahren die vier Genannten zu Eisenach (Y-) oder Gotha; wenn an dem Erzbischof, dann in einem der Schlösser des Erzbischofs zu Erfurt (-ford) oder Heiligenstadt (-stat) ein und entscheiden, unter Umständen mit Dithrich, Vitztum zu Apolda (Appolde), als Fünftmann.

Ausgenommen werden von Fr. der Stuhl zu Rom und das Reich.

Fr. siegelt mit dem großen Siegel.

Der geg. u. geschr. ist 1337 an deme mantage nach dem suontage als man singet Letare Jerusalem in der vasten.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Otto, RggEbMz Nr. 4036, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/24755 (Zugriff am 20.05.2024)