Vogt, Regesten

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Vogt, RggEbMz Nr. 2180

Datierung: s.d. 1320

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Abschriften: Magdeburg (Cop. 1389); Münster (Kindlinger, Ms. II, 132 S. 48); Habelsche Sammlung I, 580. - Die meisten Bestimmungen finden sich, teilweise mit kleinen Abweichungen, die aber auch auf Fehler in den Copien zurückgehen können, im Bibrabüchlein; dieses ist gedruckt: Kirchhoff, Die ält. Weistümer der Stadt Erfurt31 ff.

Inhalt

Vollregest:

Verzeichnis der Rechte und Einkünfte, die zu dem [Erfurter] Hofe Erzbischof Peters gehören.

An Lichtmeß wird die große Bierwette erhoben und zwar 5 Schillinge weniger 1 Denar in neuen Denaren von jedem Brauhaus; ebenso die kleine Bierwette: von jedem Fuder 6 Denare; wer die große zahlt, ist zur Zahlung der kleinen nicht verpflichtet. - Die Weber (textores) geben von ihrer Innung dem Schultheißen 33 Denare und für die Bestätigung des Meisters 7 1/2 Schill. die Lederschneider geben 33 Denare; die Schuster von der Innung 28 1/2 Denare; die Futterer (pabulatores) 7 1/2 Schill. die Verkäufer von Erbsen, Hirse und anderem Gemüse 7 1/2 Schill. Die Herren von S. Peter[1] geben dem Schultheißen in der Stadt 1 Kerze (candela) von 1/2 lb; ebenso dem Schultheißen im Brühl oder dem Schultheißen in der Stadt eine zweite Kerze, wenn dieser beiden Ämtern vorsteht; dem Vogt geben sie 2 Kerzen von 1 lb. Das Kapitel von S. Marien gibt dem Schultheißen für beide Ämter 2 Kerzen von 2 lb und dem Vogt 2 Kerzen von 1 lb.

Am Palmenabend geben die Heringer (haleciatores) 16 Schill. als "Lachspfennig". Die Verkäufer von Öl, auch wenn sie nicht selbst oleatores sind, geben je 1 1/2 lb. Für jeden Wagen, der (novos sive recentes) frische Fische bringt, sind 4 Den. zu zahlen, sowohl in wie außerhalb der Fastenzeit; jeder Karren (bigua) zahlt 2 Den. die Futterer geben 3 Malter Hafer in der Mittfasten.

Am Osterfest geben die Weber von ihrer Innung als Geschenk (obventiones) 6 Schill. die Weber, die Ziechner heißen, geben dem erzbischöflichen Hof 1 Tischtuch in der Länge von 6 Ellen (ulnas) und 1 Handtuch, das 2 Schillinge wert ist; die Schuster geben Wein und Hühner im Wert von 4 Schill. die Hüter (pileatores) 4 Schill.

Am Walpurgistag geben die Weber von ihrer Innung dem Schultheißen 37 1/2 Schill. die Schuster ebenso 27 1/2 Schill.

Am Feste rogationum[2] wird wieder eine große und eine kleine Bierwette erhoben. Die Futterer geben 7 1/2 Schill. die Verkäufer von Erbsen und anderem Gemüse 7 1/2 Schill. die Verkäufer von Leinentuch und alten Kleidern 6 Schill. die Lederschneider 33 Denare.

An Pfingsten geben die Weber als Geschenk dem Schultheißen 6 Schill. die Schuster 4 Schill. in Wein und Hühnern; die Hüter dem Schultheißen 4 Schill. als Geschenk und 2 Hüte (pilea) und dem Vitztum ebensoviel.

Am Jakobstag geben die Weber von ihrer Innung 30 Schill. dem Schultheißen für die Bestätigung ihres Meisters 5 Schill. die Schuster geben von ihrer Innung 30 Schill. die Meister der Schilderer (clypeatores) 7 1/2 Schill.

Am Michaelsfest geben die Weber dem Schultheißen 7 1/2 Schill. die Schuster 28 1/2 Schill.

In der gemeinen Woche[3] wird eine große und eine kleine Bierwette entrichtet, wie an Lichtmeß; die Hüter geben 7 1/2 Schill. die Verkäufer von Erbsen und anderem Gemüse 7 1/2 Schill. die Verkäufer von Leinentuch und alten Kleidern 6 Schill. die Lederschneider 33 Denare.

Am Martinsfest geben die Schuster (sutores) 4 Sandalen (sotulares), dem Schultheißen und dem Vitztum je 2; die Herren von S. Peter geben dem Schultheißen von den beiden Ämtern, dem des Schultheißen in der Stadt und dem des Schultheißen im Brühl, 4, ebenso dem Vogt 2 Sandalen.

An Weihnachten geben die Weber als Geschenk 6 Schill. die Schuster (calcifices) ebenso 4 Schill. die Hüter ebenso 4 Schill.

An Neujahrstag haben die Erfurter Juden dem erzbischöflichen Hof 2 Pfund Pfeffer zu geben.

An Epiphanias gibt der Offiziat des Erzbischofs, der Saltgreve heißt, dem Schultheißen von dem Salz (de mensura salis) 50 Schill. und dem Vitztum 30 Schill. sowie je ein Paar Schuhe (caligae). Jeder Wagen Salz, der auf dem Markte steht, gibt 3 Schill. jeder fremde Wagen, der einmal [wöchentlich][4] im Jahr Salz herführt, gibt ein Gefäß (vas) voll Salz; wenn er aber zweimal in der Woche Salz führt, gibt er zwei Maß und jeder Karren gibt 1/2 Maß und diese Maße sammelt der Salzgraf ein.

Jeder Bürger oder Fremde, der Lachs in Stücken verkauft, gibt dem Erzbischof einen Rücken und das Mittelstück des Kopfes und darf dann das Jahr hindurch verkaufen, so viele er hat. Jeder Bürger oder Fremde, der Wein verkauft oder ausschenkt, gibt einmal im Jahr einen halben Humpen (stopa), wenn er von den Dienern (bodelli) des Erzbischofs darum ersucht wird. - Jeder Bürger, der eine Mühle in der Stadt hat und einen Vachbaum[5] setzt, durch den das Wasser fließt, gibt, bevor das nutzbringende[6] Wasser läuft, dem Schultheißen 5 Schill. und dem Diener 1 Schill. dazu lädt er sie und andere Genossen zu einem guten Frühstück ein.[7] - Zur Zeit der Reinigung der Kerslache[8] sollen die Nachbarn und die am Ufer Wohnenden die Reinigung von dem Schultheißen erbitten und ihm einen Schill. verehren. Nach erlangter Erlaubnis reinigt jeder der Nachbarn vor seinem Hof zwischen dem Sonntag, an dem die Erlaubnis erteilt wurde, und dem Wochentag ...[9]

Fußnotenapparat:

[1] Abt von S. Peter war damals Johann von Brüheim, von dem es bei Nicolaus de Siegen (ed. Wegele, Thüring. Geschichtsquellen 2, 374) heißt: fuit vir magne probitatis atque religiositatis, unde et favorem domini Petri Mogunt. habuit, qui sibi plura privilegia largire dignatus est.
[2] Das festum rogationum oder die Kreuzwoche (diese Bezeichnung ist dem Absatz übergeschrieben) sind die ersten drei Tage der Himmelfahrtswoche.
[3] Die Woche nach dem Michaelstag.
[4] Vor anno ist hier wohl das Wort septimana ausgefallen.
[5] Zum Stauen des Wassers.
[6] aqua lucrosa et fructifera.
[7] laute procurat .. ad unum prandium.
[8] Über diesen Wassergraben s. Kirchhoff 92 Anm. 230.
[9] Es fehlt in den Copien das Ende des Satzes, aus welchem hervorgeht, bis zu welchem Wochentag die am Sonntag gestattete Reinigung vollendet sein mußte. Das Bibrabüchlein hat an der entsprechenden Stelle (S. 93): feria VI. subsequens.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 2180, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/20185 (Zugriff am 16.04.2024)