Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 315 [01]

Datierung: 18. Juni 1401

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz schlichtet zwischen den Herren von Rüdigheim, Rückingen u.a. sowie den Rittern von Kronberg.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz hat eine gütliche Schlichtung zwischen den Ritter Johan von Rüdigheim (Rudenkeim), den Brüdern Ulrich und Diederich von Rückingen (Rickingen),[a] Richwin Küchenmeister (Kychenmeister) und Konrad (Conrad) Schelris auf der einen Seite und den Rittern Frank (Franck) und Hartman von Kronberg (Cronenberg) auf der anderen Seite, seinen »lieben Getreuen«, anlässlich der Fehde und Feindschaft, die zwischen ihnen herrschte, gemacht.

Sie wollen sich gegenseitig nicht mehr angreifen und schädigen, ohne einen Monat vorher Fehde angesagt zu haben. Wollen die Herren [obige] Verabredung aufkündigen (vurworte uffsagen), müssen sie das Frank und Hartman (Hartmude) einen Monat vorher mit ihren offenen besiegelten Briefen nach Ronneburg (Roneburg) bekanntgeben. Umgekehrt müssen die von Kronberg die Verabredung in Rückingen aufkündigen. Die Verabredung soll nach der Übergabe der Fehdebriefe noch einen Monat währen.

Die Gefangenen beider Seiten sollen diesen Monat noch Frist haben, Schatzungen, gedingetze, unbezahlten Gelder u. a., die vorhanden und vor Ausstellung dieser Urkunde unbezahlt geblieben sind, sollen gutlich bliben sten und es soll auch kein Bürge o. ä. in Anspruch genommen werden. Alle sollen dabei helfen, diese Fehde zu sühnen.

Ritter Hartman soll die 60 Gulden und das eine Engelsche, die ihm in Rückingen zustehen, weiterhin vereinnahmen.

Diedrich von Rückingen ist Helfer des Eberhard (Ebirhard) Rüdt (Rudden) gegen die von Kronberg geworden, auch diese Fehde soll beendet sein (sal auch abe sin).

Sollte eine der vorgenannten Parteien die Verabredung aufkündigen, soll diese Urkunde danach ungültig werden und nicht mehr verwendet werden dürfen. Es darf sich auch nicht mehr darauf bezogen werden, ez enwere dann daz die selben vurworte einer parthie von der andern uberfaren wern vnd nit gekart oder geriecht.

Erzbischof Johan kündigt sein Siegel an.

- Der geben ist ... 1401 uff sante Marvelli vnd Marcelliani tage des heiligen Merteler.

Fußnotenapparat:

[a] Ulrich und Dietrich waren Brüder des Ritter Johan und nennen sich hier erstmals [?] nach der Burg Rückingen.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 315 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6025 (Zugriff am 19.04.2024)