Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 290 [01]

Datierung: 2. Mai 1395

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Einigung zwischen Erzbischof Konrad II. von Mainz und dem Grafen Otto von Waldeck.

Vollregest:

Erzbischof Konrad von Mainz (Mentze) bekennt, dass er sich nach Beratung mit Domdekan Johan und mit dem Domkapitel mit dem Grafen Otto (Otte) von Waldeck (Waldecke) und dessen Erben verbunden hat.

Der Graf und seine Erben sollen ihm und dem Stift ewig und jederzeit beholfen sein, wenn der Erzbischof ihn dazu auffordert. Der Graf hilft gegen alle erzbischöflichen Feinde, wenn er es mit Ehre tun kann, innerhalb der erzbischöflichen Lande auf Kosten und Schaden des Stiftes.

Würden im Rahmen der Hilfeleistung Leute in Gefangenschaft geraten oder Schlösser erobert, werden die Gefangenen im Verhältnis der an der Aktion beteiligten Truppen geteilt, der feindliche Hauptmann gehört dem Erzbischof, eroberte Burgen werden gemeinsam besessen oder gebrochen, ausgenommen Eigen- und Lehenburgen, die dem Eigentümer verbleiben.

Wird Graf Otto zur Hilfe in Thüringen (Doringen) oder anderswo aufgefordert, gehen Kosten und Schaden zu Lasten des Stiftes. Würden dabei fromen genommen, stehen diese dem Stift zu.

Der Erzbischof und das Stift werden den Grafen und die Seinen auf ewig rechtlich verantworten und ihnen stets beholfen sein gegen alle ihre Feinde auf Kosten und Schaden des Stiftes, solange der Erzbischof das mit Ehre tun kann. Fromen an Gefangenen und Schlössern werden wie oben beschrieben geteilt, der gegnerische Hauptmann steht dem Grafen zu.

Die Einigung gilt auch für ihre Amtleute, Burgmannen, Städte und Untertanen.

Um die ewige Freundschaft zu erhalten und dem Grafen und der Grafschaft Waldeck zuliebe hat der Erzbischof auf seiner Seite Johan von Gilse, Ritter und Burgmann auf Jesberg (Jesperg) und der Graf den Ritter Otte von Wildungen auf seiner Seite zu Ratleuten, und beiden Seiten einträchtig zu einem Obermann Elgel von Dalwigk (Talwig), Edelknecht, gekoren. Kommt es zum Streit zwischen ihnen, ihren Burgmannen, Mannen, Dienern doer Untertanen, sollen die drei auf einen Tag an die Landwehr zu Mandern zwischen Fritzlar und Wildungen reiten und dort Zeugenaussagen, Anklage und Verteidigung beider Seiten anhören und die Angelegenheit richten. Wollen sie das nicht, so sollen sie binnen vier Wochen, nachdem die Angelegenheit vor sie gebracht wurde, ihre Ansicht auf ihren Eid in einem offenen besiegelten Brief festhalten. Das, was die beiden Ratleute dann auf ihren Eid einträchtig oder wiedersprüchlich aussagen, wird der Obermann binnen 14 Tagen einsehen und sich für eine Partei entscheiden. Was er dann auf seinen Eid ausspricht und in einem offenen versiegelten Brief festhält, das soll gelten und für beide Parteien verbindlich sein. Sollten sich die Parteien nicht daran halten, wollen die Bündnispartner zwingen, dem Urteil nachzukommen. Ansonsten ist Pfändung möglich.

Stirbt einer der Ratleute wird binnen 14 tagen ein Ersatzmann gewählt. Stirbt der Obermann, geht außer Landes und wird Feind, werden sich beide Seiten binnen 14 Tagen auf einen Ersatzmann einigen.

Sind Ratleute oder der Obermann selbst streitende Partei, werden für die Dauer des Streites andere Ratleute und ein anderer Obermann gekoren.

Beide Parteien sichern zu, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich zu halten. Beide Seiten kündigen ihre Siegel an.

- Datum Aschaffenburg in crastino beate Walpurgen ... 1395.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 290 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6021 (Zugriff am 28.03.2024)