Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 266v [02]

Datierung: 6. März 1402

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Inhalt

Kopfregest:

Hilfeabkommen zwischen Herzog Erich von Braunschweig und Erzbischof Johan von Mainz.

Vollregest:

Herzog Erich von Braunschweig (Brunswig) bekennt mit diesem Brief, dass er mit Rat seiner Getreuen mit Erzbischof Johan von Mainz (Mentze), seinem l»ieben Herrn und besonderen« frunde, auch im Namen des Stiftes und der erzbischöflichen Amtsnachfolger, übereingekommen ist, bezüglich der Hilfestellung in dem Krieg, der zwischen dem Stift und den nachgeschriebenen Herren herrscht.

Herzog Erich will dem Erzbischof und seinem Stift mit aller Macht beholfen sein mit allen seinen Schlössern, Landen und ihm unterstehenden Leuten, gegen die Herzöge von Lüneburg (Luneburg), den Landgrafen von Hessen, den Herzog Otto von Braunschweig, gegen Heinrich von Homburg. gegen die Harzherren und gegen alle deren Helfer und gegen die, die von sich aus in die Fehde eingetreten sind oder noch eintreten werden. Gegen diese Herren wollen sie Feind werden, nicht aber gegen die Herren von Hildesheim (Hildensheim).

Erzbischof Johan und die Seinen sollen sich nicht mit dem Feind sühnen, ohne Herzog Erich in diese Sühne einbezogen zu haben.

Der Erzbischof kann volk in die braunschweigischen Schlösser und Städte legen und dort Nahrung und Futter erwerben. Die Stationierung darf Herzog Erich nicht zum Schaden gereichen.

Für die Hilfe zahlt das Stift Mainz dem Herzog Erich 1.000 Gulden. 400 Gulden sollen in den kommenden vier Wochen bezahlt werden, die restlichen 600 Gulden lässt ihn der Erzbischof von dem gedinge einnehmen, wenn solche Schatzungen im Feld an Gefangenen u.ä. eingehen. Reicht das Geld dort ein, muss das Stift das Geld binnen diesen Jahres (dieß nesten jares) aus anderen Quellen zu einer Zeit entrichten, die Ludwig (Lodewig) von Binsfurt (Bynsfurte), Provisor in Erfurt (Erffurte), Ludwolf von Wilmod, Ernst von Uslar und Hans von Wintzingerode (Wißingerode) der ältere für beide Seiten verbindlich bestimmen.

Wenn der Erzbischof oder seine Amtleute auf dem Rusteberg Herzog Erich oder dessen Amtleute zur Hilfe auffordern und diese auf das Feld unter das Stiftsbanner kommen, gehen Kosten und Schaden zu Lasten des Mainzer Stiftes.

Was im Feld erobert wird, steht dem Erzbischof zu, was geschatzt (gedinget) wird, wird geteilt. Werden braunschweigische Schlösser im Rahmen der Hilfestellung belagert, hilft der Erzbischof dabei, sie wie seine Eigenburgen zu entsetzen.

Herzog Erich gelobt, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich zu halten und kündigt sein Siegel an.

- Datum ... 1402 feria secunda post dominicam letare.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 266v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6010 (Zugriff am 23.04.2024)