Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 268 [01]

Datierung: 29. Juni 1399

Quelle

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz kauft Burg und Schloss Weinsberg von dem Edelherrn Engelhard von Weinsberg.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz hat mit Willen und Wissen des Mainzer Domdekans Eberhard von Eppelborn (Jppelburne) und des Mainzer Domkapitels, Weinsberg, Burg und Schloss, mit Dörfern, Weilern und sonstigem Zubehör von dem Edelherrn Engelhard Herr zu Weinsberg (Wynsperg), seiner Ehefrau Anne [von Leiningen] und ihrem Sohn Konrad (Conrad) gekauft und erpfändet hat.

Der diesbezüglich ausgestellte Brief, den sie ihm gegeben haben, lautet: Engelhard von Weinsberg, seine Ehefrau Anne geborene von Leiningen (Lynyngen) und ihr Sohn Konrad bekennen für sich und ihre Erben, dass sie mit gesamter Hand, ihm Namen ihrer Erben und nach Beratung mit ihren frunde Burg und Schloss Weinsberg mit den Dörfern Eberstadt (Ebirstad), Sülzbach (Sultzebach), den ihnen gehörenden Teil von Ellhofen (Elnhofen) und Gellmersbach (Gelmerspach), Hölzern (Hultzen), die beiden Weiler Grantschen (Gransheim) und Klingenhof (Clyngen), Ruthorn [?] und den Weiler Lennach (Lynach) mit zugehörigen Rechten, Einkünften, Vogteien, Wäldern, Weingärten und sonstigem Zubehör ihrem »lieben Herrn« dem Erzbischof Johan, seinem Stift und seinen Amtsnachfolgern für 7.800 Goldgulden, wie sie zu Mainz (Mentze) und Frankfurt (Franck.) üblich sind, verkauft haben und kraft dieses Briefes verkaufen. Das Geld ist vor Abfassung dieser Urkunde bezahlt worden. Der Erzbischof kann das Pfand bis zum Tag des Rückkaufes mit 7.800 Gulden der gleichen Währung nutznießen und nach seinem Willen gebrauchen.

Sollte der Erzbischof eine allgemeine Bede in den Stiftslanden erheben, soll Weinsberg davon enthoben bleiben. Die Aussteller wollen den Erzbischof in seinem Pfandbesitz schützen und schirmen. Von der Pfandschaft ausgenommen bleiben manschafft, manlehen, kirchsetze vnd phrunde der Aussteller, die zur Burg und Stadt Weinsberg zuzurechnenden Zinslehen, Kirchsatze und Pfründen gehören dagegen zum Pfandgut.

Der Erzbischof soll 200 Gulden nach eigenem Ermessen und mit guter kuntschafft an Schloss Weinsberg verbauen. Sollte weitergehende Bauarbeiten notwendig werden, müssen die Pfandherren dazu ihre Zustimmungen geben, dann werden die Baukosten bei der Lösung erstattet. Dienstleistungen und Hilfen der Bewohner der genannten Orte und Weiler werden nicht zu den Baugeldern gerechnet.

Während der Pfandschaft darf der Erzbischof die zugehörigen Pfarreien, Pfründen und Altäre in der Stadt Weinsberg, uff deme Berge" und in den zugehörigen Orten geeigneten Personen lijhen vnde geben, wenn diese zu Weinsberg gehörenden Stellen ledig werden. Die Geistlichen sollen in ihren althergebrachten Rechten bewahrt werden.

Der Erzbischof hat das Jagdrecht in den zughörigen Wildbännen, er darf das Jagdrecht ohne Zustimmung der Pfandherren nicht weiterleihen.

Sollte Schloss Weinsberg verloren gehen, verbleiben die anderen Güter des Pfandgutes dennoch dem Erzbischof und seinem Stift und die Weinsberger werden alles tun, um das Verlorene wiederzugewinnen. Ist ihnen das gelungen, geht es wieder in den Pfandbesitz des Erzbischofs zurück. Erobert der Erzbischof Weinsberg zurück, bleibt es dennoch Eigentum der Weinsberger. Die Weinsberger müssen fremden Lehnsbesitz innerhalb der Pfandmasse so vermannen, dass dem Erzbischof dadurch kein Schaden entsteht.

Eine Lösung des Pfandes ist den Weinsbergern erst nach Jahresfrist gestattet. Danach ist ein Lösungswunsch ein Vierteljahr vor dem St. Georgstag [23. April] schriftlich anzukündigen. Das Pfand ist dann spätestens 14 Tage nach dem 23. April zurückzugeben. Die 7.800 Goldgulden Pfandsumme und die Baugelder sind nach Willen des Pfandnehmers wahlweise in Buchen (Bucheim), Neudenau (Nydenawe) oder in Neckarsulm (Solme) zurückzuzahlen.

Die Weinsberger sichern zu, die genannten Pfandgüter dem Erzbischof einzuräumen und zugänglich zu machen, mögliche Forderungen an bestimmte Teile des Pfandgutes, werden die Weinsberger gerichtlich klären oder aber dem Erzbischof an anderer Stelle gleichwertigen Ersatz verschaffen. Geschieht dies nicht, kann der Erzbischof den Wert der entgangenen Nutzung auf die Pfandsumme schlagen und erhält dies bei der Lösung erstattet.

Sollte diese Urkunde während der Pfandschaft verbrennen oder verloren geht, soll dem Erzbischof und seinem Stift daraus kein Schaden entstehen und bleibenden Anspruch auf eine Lösung haben. Ist die Lösung erfolgt, muss der Erzbischof dies schriftlich bestätigen. Sollten alte Briefe in dieser Sache dann noch auftauchen, sind diese ungültig.

Die Weinsberger geloben, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich einzuhalten und nichts dagegen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen. Sie kündigen ihre Siegel an und bitten »unserm lieben Bruder, Schwager und Vetter« Konrad (Conrad) von Weinsberg, den älteren, dass er zur Bestätigung und zum Zeichen seines Einverständnisses, sein Siegel daneben zu befestigen, was dieser zusagt. - Der geben ist vff den fritag vor deme heiligen phingestage ... 1399. [16. Mai 1399]

Erzbischof Johan von Mainz bestätigt vorstehende Abmachungen und kündigt sein Siegel an.

- [...] geben [...] zu Aschaffenburg vff sante Peters vnd Pauels tage der heiligen aposteln ... 1399

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 268 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5997 (Zugriff am 15.04.2024)