Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

518 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 477.

StA Wü, MIB 13 fol. 255 [01]

Datierung:

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Verpfändung der Burg Bönnigheim und des Dorfes Erligheim an die Herren von Gemmingen.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz hat mit Einverständnis des Domdekans Eberhard (Ebirhart) und des Kapitels des Domes zu Mainz (Mentze) dem Ritter Dietrich (Dytherich) von Gemmingen (Gemmyngen) und seinem Sohn Dietrich, und allen ihren Erben ein Viertel des Schlosses Bönnigheim (Bunnekeim), Burg und Stadt, und des Dorfes Erligheim (Erlekeim) samt Nutzungsrechten und Einkünften auch innerhalb und außerhalb der Gemarkungen Bönnigheim und Erligheim, verkauft, wie das der Erzbischof und das Stift bisher innegehabt haben.

Das Kaufgeld in Höhe von 2.400 Gulden hat der Erzbischof bereits für Zwecke des Stiftes erhalten.

Die zu dem Herrschaftsviertel gehörenden Menschen sollen den Käufern und ihren Amtleuten genauso verbunden und gehorsam sein, wie bisher den erzbischöflichen Amtleuten.

Zahlt der Erzbischof im Zeitraum 14 Tage vor oder 14 Tage nach dem Georgstag [23. April] die 2.400 Gulden nach dem Begehr der Gläubiger entweder in Gemmingen oder in Neipperg (Nyperg) zurück, fällt das Viertel wieder an das Stift Mainz zurück. Der Erzbischof muss ein Lösungswunsch ein Vierteljahr vorher ankündigen.

Die Käufer können mit entsprechendem Nachweis 100 Gulden an dem Pfandviertel verbauen, der Erzbischof wird ihnen das Geld bei der Lösung wiedergeben.

Burg Bönnigheim bleibt Offenhaus des Erzbischofs und seines Stifts. Sie können sich in die Burg hinein und aus ihr heraus behelfen, den Käufern darf dadurch aber kein Schaden entstehen.

Der Erzbischof kündigt sein großes Siegel an, Domdekan Eberhard und das Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses das große Kapitelsiegel an. Die Käufer sichern zu, eine Lösung des ihnen verpfändeten Viertels zuzulassen. Diether kündigt an, sein Siegel auch für seinen Sohn zu benutzen.

- der da geben ist an deme anderen tage nach sant Lamprechs tage etc. [1401]

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 255 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5879 (Zugriff am 19.04.2024)