Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 254 [01]

Datierung: 18. September 1401

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Verpfändung der Burg Herbolzheim an Hans von Hirschhorn und die Brüder Cuntze und Ruprecht Mönch von Rosenberg.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz hat mit Einverständnis des Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Kapitels des Domes zu Mainz (Mentze) seinen »lieben Getreuen«, dem Ritter Hans (Hanse) von Hirschhorn (Hertzhorne) und den Brüdern Cuntze (Contze) und Ruprecht Münch (Monche) von Rosenberg, sowie deren Ehefrau und Erben, das erzbischöfliche Schloss und das Dorf Herbolzheim (Herburczheim) verkauft, samt Zubehör, wie Erzbischof und Stift das bisher besessen haben.

Das Kaufgeld in Höhe von 3.000 rheinischen (Rinscher) Gulden haben sie ihm für Zwecke des Stiftes bereits bezahlt. Die Käufer sollen das Schloss und die in der Herrschaft lebenden Menschen schützen und schirmen, verantworten und verteidigen, und sie bei den althergebrachten Gewohnheiten belassen, sie auch nicht höher besteuern oder bedrängen.

Die Käufer dürfen das Schloss mit seinem Zubehör ohne Einverständnis des Erzbischofs oder seines Stiftes niemand anderem verkaufen, versetzen oder verpfänden. Sie dürfen die zugehörigen Wälder nicht verkaufen, abholzen oder veräußern, dürfen aber Holz für notwendige Bauten und für Brennholz im Schloss Herbolzheim und im Dorf verwenden.

Schloss Herbolzheim bleibt Offenhaus des Erzbischofs und seines Stiftes, sie können sich aus dem Schloss heraus und in das Schloss hinein zu allen Notwendigkeiten gegen jedermann behelfen, allerdings ohne die Käufer dabei zu beeinträchtigen. Geht Herbolzheim in erzstiftischen Kriegen verloren, wird Mainz mit ganzer Macht dabei helfen, es wieder zu gewinnen. Nach Rückgewinnung geht es wieder in die Verfügungsgewalt der Käufer über. Gelingt dem Stift Mainz die Rückgewinnung nicht binnen sechs Monate, muss das Stift binnen weiterer zwei Monate die Hauptschuld wahlweise in Heidelberg oder Heilbronn (Heylprunnen) zurückzahlen oder aber ein anderes Stiftsschloss, das innerhalb von acht Meilen um Herbolzheim gelegen sein muss, mit gleichwertigen Nutzungsrechten und Einkünften zu den gleichen Bedingungen bereitstellen.

Geht Herbolzheim in Diensten der Käufer verloren, sollen sie alles daran setzen, das Schloss wieder zu erlangen, der Erzbischof und das Stift werden ihnen dabei helfen.

Mainz kann Herbolzheim für 3.000 Gulden zurücklösen, muss den Wunsch aber zwei Monate vorher ankündigen. Die Käufer müssen die Lösung zulassen, sie dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen. Das Geld ist in Heidelberg oder Heilbronn zurückzuzahlen.

Mainz wird Herbolzheim während der Verpfändung wie andere Eigengüter schützen und schirmen.

Der Erzbischof sichert zu, alle Punkte und Artikel dieser Abmachung unverbrüchlich einzuhalten. Er kündigt sein großes Siegel an. Domdekan Eberhard und das Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses das große Kapitelsiegel an.

Die Käufer betonen nochmals, einen Wiederkauf zuzulassen, Hans von Hirschhorn und Cuntze Münch, letzterer auch für seinen Bruder, kündigen ihre Siegel an.

- an dem anderen dage nach sancte Lamprechten dage des heiligen mertelers ...1401.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 254 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5878 (Zugriff am 18.04.2024)