Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 247v [01]

Datierung: 28. Juli 1401

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Ulrich von Hanau öffnet dem Mainzer Erzbischof Johan alle seine Burgen.

Vollregest:

Ulrich Herr zu Hanau (Hanauwe) bestätigt die besondere Gunst, Treue und Freundschaft, die er gegenüber Erzbischof Johan von Mainz, seinem »lieben gnädigen Herrn« hegt. Mit Zustimmung seiner Ratgeber (frunde) hat er so lange er lebt dem Erzbischof kraft dieser Urkunde alle seine derzeitigen und zukünftigen Schlösser geöffnet.

Die Öffnung gilt gegen jedermann, solange der Graf das mit seinem Eid und seiner Ehre vereinbaren kann. Der Erzbischof kann sich zu allen seinen und des Stiftes Notwendigkeiten aus den Burgen heraus und in sie hinein behelfen. Den mainzischen Leuten ist es gestattet, gegen zijtlich vnd mogelich Geld, Einkäufe in den Burgherrschaften zu tätigen. Die Öffnung darf der Herrschaft Hanau nicht zum Nachteil gereichen.

Sollte der Graf gefangen werden oder sterben, sollen die Nachfolger in der Grafschaft die Öffnung bestätigen und ihm mit Burgen, Land und Leuten gewarten und gehorsam sein. Der Erzbischof wird alles daran setzen, den Grafen aus der Gefangenschaft zu befreien.

Der Erzbischof soll die Herrschaft Hanau schützen und schirmen, solange er das mit seiner Ehre vereinbaren kann.

Der Graf gebietet seinen Amtleuten, Vögten, Schultheißen, Schöffen und Gemeinden, dem Erzbischof und seinem Stift die Öffnung der Burgen zu beschwören und ihnen gemäß dieser Absprache zu gewarten. Neue Amtsinhaber müssen vor Dienstantritt diese Abmachung beschwören. Der Graf kündigt sein Siegel an.

- Datum Diepurg feria quinta proxima post diem beati Jacobi apostoli ... 1401.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 247v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5815 (Zugriff am 28.03.2024)