Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 245v [01]

Datierung: 27. Juli 1401

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StA Darmstadt Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 6 (mit Verweis auf: Reg. Boica XI, 217. - Scriba, Regesten III, 346 Nr. 5084. - Roth, F.N. 1, S. 423 Nr. 85).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Ritter Hartmud von Kronberg, einschließlich der Lösung der Ronneburg.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz (Mentze) schuldet dem Ritter Hartmud von Kronberg (Cronenberg), seinem »lieben Getreuen«, dessen Ehefrau Lorich (Lorchin) bzw. deren Erben oder dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde 1.000 Goldgulden, Frankfurter (Franck.) Währung. Das Geld haben die Eheleute ihm schon vorher bar für Zwecke des Stiftes geliehen.

Der Erzbischof zahlt den Gläubigern eine jährliche Gülte in Höhe von 100 Gulden, die jeweils am St. Urbanstag [25. Mai] am Zoll Ehrenfels (Erenf.) ausgezahlt werden. Der dortige Zollschreiber Degenhard, der erzbischöfliche »liebe Getreue«, erhält hiermit die entsprechende Anweisung. Ein möglicher Amtsnachfolger muss vor Dienstantritt diese Auszahlung schriftlich beschwören.

Zu diesem allem haben Domdekan Eberhard (Ebirhard) von Eppelborn (Jppelborn) und das Domkapitel ihr Einverständnis gegeben.

Die Jahresgülte kann mit Zahlung der 1.000 Gulden wieder abgelöst werden.

Bezüglich der 2.000 Gulden, die der Erzbischof den Kronbergern noch schuldet, muss der Zollschreiber schwören, die vereinbarte Jahresgülte von 100 Gulden zu den ausgemachten Terminen zu Lebzeiten des Erzbischofs auszubezahlen.

Weiterhin ist ausgemacht, sollte der Erzbischof das Schloss Ronneburg (Roneburg), das zur Amtszeit des erzbischöflichen Amtsvorgängers verpfändet wurde, wieder von Hartmut und Lorich lösen wollen, muss der Erzbischof dies zusammen mit den 1.000 Gulden tun. Sind die Gelder vollständig zurückgezahlt, fällt die Ronneburg umgehend an Erzbischof und Erzstift zurück, die entsprechenden Urkunden sind dann ungültig.

Erzbischof Johan verspricht, vorstehende Abmachung unverbrüchlich zu halten, Domdekan Eberhard und das Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses an das Kapitelsiegel neben das Siegel des Erzbischofs zu hängen.

- Datum Elteuil feria quarta post diem beati Jacobi apostoli ... 1401.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 245v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5814 (Zugriff am 25.04.2024)