Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 222 [03]

Datierung: 1401

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz gestatte dem Domdekan Eberhard, das Gut des Friedrich von Vollrad von Herrn Hildeger von Langenau zu Lahnstein zu lösen.

Vollregest:

Der Ritter Friedrich (Frederich) von Vollrads (Volraits, Fulraits) und Friedrich Greifenclau (Griffencla) von Vollrads bekennen mit diesem Brief, dass sie mit Wissen und Willen ihres »lieben gnädigen Herrn« Erzbischof Johan von Mainz, mit diesem Brief zugelassen haben, dass der Mainzer Domdekan Eberhard (Ebirhard) von Eppelborn (Yppelburn) ihren Hof zu Oberlahnstein (Obirnlanstein) genannt der Greifenclau- Hof (Griffenclaen-hoff, Greiffenclaer hoff), ihren Hof und Zehnten, das Gericht Becheln (Bechil), und anderes von ihren Gütern samt Zubehör verpfändet haben, wie es bisher Hilliger (Hildiger) von Langenau (Langenawe) von ihnen als Pfandschaft inngehabt hat. Alle Güter sind Lehen des Mainzer Erzbischofs.

Die Güter soll Domdekan Eberhard vor dem kommenden St. Georgstag [23. April] von Hilliger mit 400 Gulden lösen, die ihm von seiner leiblichen, verstorben, Schwester Jungfrau Irmgart (Irmegarten) von Heinzenberg (Heyntzenberg) vererbt worden sind. Domdekan Eberhard soll und kann vorgenannte Gülten, das Gut und die Rente völlig ungehindert genießen und gebrauchen so lange er lebt.

Wenn Eberhard stirbt, sollen die genannten Güter an Irmgart, die Tochter des verstorbenen Friedrich (Frederich) von Eppelborn (Yppelburn), Ehefrau des Friedrich Greifenclau (Griffenclaen) als Wittum fallen. Friedrich und Friedrich von Vollrads bewittumen Irmgart mit den genannten Gütern. Sie kann es gemäß Wittumsrecht gebrauchen. Stirbt Irmgard vor Domdekan Eberhard sollen die Güter nach Eberhards Tod an die Greifenclau oder zwei ihrer Leibeslehnserben. Will Friedrich von Vollrads das Pfandgut lösen, muss Domdekan Eberhard das zulassen und die Pfandgüter räumen.

Die Aussteller bitten den Erzbischof, zum Zeichen seines Einverständnisses sein Siegel an die Urkunde zu hängen, was dieser zusagt.

- Der gegeben ist ...1401.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 222 [03], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5431 (Zugriff am 28.03.2024)