Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 219v [01]

Datierung: 1401

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Herman Spiegel vom Desenberg.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz schuldet dem Ritter Herman Spiegel (Spiegil) von Desenberg (Thezinberge), seinem »lieben Getreuen« und dessen Erben 3.000 rheinische (rinscher) Gulden.

Dafür hat er ihm und seinen Erben mit Wissen und Willen des Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Mainzer (Mentze) Domkapitels, des erzbischöflichen »lieben Andächtigen«, kraft dieser Urkunde das Schloss Schöneberg (Schonenberg) bei Hofgeismar (Geismar) und das dortige Amt mit allen Freiheiten, Nutzungen, Renten, Gefällen und Zubehör in der Weise verpfändet, wie das der Ritter Heinrich von Hardenberg vorzeiten innegehabt hat. Mainz wird das Schloss samt Zubehör zu Lebzeiten des Ritters Hermann nicht auslösen. Seine Erben sollen es nach seinem Tod zur Lösung freigeben. Sie dürfen das Schloss niemandem weiterverpfänden, der nicht Mann, Burgmann oder Hintersasse des Erzbischofs ist. Sie sollen es auch nur einem solchen Herrn verpfänden, der zuvor dem Erzbischof, seinen Amtsnachfolgern und dem Stift schriftlich eine mögliche Lösung zugesteht. Ritter Herman hat dafür in seiner Urkunde entsprechende Bürgen gesetzt.

Schöneberg bleibt mainzisches Offenhaus zu allen Anlässen, außer gegen Herman Spiegel und seine Erben bzw. gegen die jeweiligen Pfandinhaber der Burg. Will Mainz im Verlauf von Kriegen oder Fehden Leute in das Schloss legen, darf dies nicht zum Schaden des jeweiligen Pfandnehmers geschehen. Der erzbischöfliche Hauptmann muss bei der Burghut helfen und den Burgfrieden beschwören. Geht die Burg bei solchen Gelegenheiten verloren wird das Stift Mainz nach bestem Vermögen dabei helfen, das Schloss wieder zu gewinnen. Es wird dann dem jeweiligen Pfandnehmer wieder überantwortet. Kosten und Schaden, die dem Pfandnehmer bei diesen Kriegen entstehen, übernimmt das Stift Mainz.

Eine Lösung durch das Stift Mainz ist jederzeit möglich, muss aber schriftlich ein Vierteljahr vorher angekündigt werden. Die Rückzahlung des Geldes erfolgt dann in der Stadt Fritzlar. Mainz wird dem Geldempfänger dann bis nach Falkenberg oder Naumburg (Nuwenburg) Geleit geben. Schloss Schöneberg ist dann vom ausbezahlten Pfandnehmer unverzüglich zu räumen.

Sollte das Stift Mainz die von Ritter Herman gesetzten Bürgen in Anspruch nehmen (in leistunge manen), sollen die, die zum Einlager einreiten, gegen jedermann ein gut frij strag geleide haben.

- Datum ut supra[a]

Fußnotenapparat:

[a] Es liegt keine Datierung vor. Die Zuordnung zum Jahr 1401 ergibt sich aus der Stellung des Eintrags im Ingrossaturbuch.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 219v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5427 (Zugriff am 20.04.2024)