Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 218v [01]

Datierung: 1401

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Herman Spiegel vom Desenberg.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz schuldet dem Ritter Herman Spiegel (Spigel) vom Desenberg (Thesenberge), seinem »lieben Getreuen« und dessen Ehefrau Alheide bzw. deren Erben oder dem, dem sie den Schuldtitel verpfänden, 8.000 rheinische (rinscher) Gulden, die der Erzbischof zum Nutzen des Stiftes verwendet hat.

Der Erzbischof weist den Gläubigern eine Jahresgülte in Höhe von 500 Gulden aus den Zolleinnahmen in Lahnstein (Lanstein) an, die in vier Teilen zu 125 Gulden jeweils zu Fronfasten auf Kosten des Stiftes in der Stadt Amöneburg (Ameneburg) ausgezahlt werden sollen. Der Zollschreiber sollen den Gläubigern einen versiegelten Brief als Sicherheit geben, dass das Geld entsprechend ausgezahlt wird.

Für den Fall, dass dies nicht geschieht, hat der Erzbischof den Gläubigern die Stadt Neustadt (Nuwenstad) und die dortige Kellerei mit allen Dörfern, Gerichten, Gebieten, Gülten, Renten und Gefällen als Pfand gesetzt. Bei Zahlungsverzug können die Gläubiger den Erzbischof bzw. das Stift mündlich oder schriftlich mahnen und bekommen dann binnen eines Monats ihr Geld. Geschieht dies nicht. können die Gläubiger Stadt und Kellerei so lange in Anspruch nehmen, bis die Gülte bezahlt ist. Danach fallen Stadt und Kellerei wieder in die Verfügungsgewalt des Stiftes zurück.

Der Erzbischof gebietet kraft dieses Briefes dem Henne Rietesel, seinem Amtmann, dem Keller, den Bürgermeistern, Schultheiß, Rat und Bürgern von Neustadt, seinen »lieben Getreuen«, den Gläubigern zu geloben und zu schwören, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich zu halten und ihnen mit Schloss und Kellerei samt Zubehör zu gewarten.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an. Er hat auch den Domdekan Eberhard (Ebirhard) etc. gebeten, dem Vorstehenden zuzustimmen. Zum Zeichen seines Einverständnisses kündigt dieser das Kapitelsiegel an.

[Datum] [a]

Fußnotenapparat:

[a] Es liegt keine Datierung vor. Die Zuordnung zum Jahr 1401 ergibt sich aus der Stellung des Eintrags im Ingrossaturbuch.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 218v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5426 (Zugriff am 25.04.2024)