Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 218 [01]

Datierung: 15. Juni 1401

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Die Schenken von Schweinsberg öffnen dem Erzbischof Johan von Mainz die Burg Schweinsberg.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz ist mit den Ganerben von Schweinsberg (Sweynsperg, Sweinsperg)m namentlich Johan Schenck (Schencke), Ritter, den Brüdern Wolffe, Konrad (Conrad) und Henne Schenk, dann Volprecht Schenk, Eberhard (Ebirhard) und Heinrich Schenk, Ludwig (Lodewig) Schenk und Konrad Schenk der junge, alle von Schweinsberg folgendermaßen übereingekommen. Sie haben ihm, seinen Amtsnachfolgern und dem Stift Mainz (Mentze) ihr Schloss Schweinsberg auf ewig geöffnet. Die Mainzer können sich daraus gegen jedermann behelfen. So ist es in einer Urkunde vereinbart worden.

Mit Zustimmung des dem Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Mainzer Domkapitels hat der Erzbischof den Ganerben und ihren Erben zum Ausbau des Schlosses Schweinsberg jährlich 50 Gulden Geld verschrieben, die ihnen jedes Jahr am St. Martinstag [11. November], auf dem Zoll zu Ehrenfels (Erenfels) ausgezahlt werden sollen. Der Erzbischof gebietet seinem dortigen Zollschreiber Degenhard [von Weiler], bzw. dessen Amtsnachfolgern auf deren Eid, die 50 Gulden jedes Jahr auszubezahlen.

Der Erzbischof wird die Schweinsberger schützen und schirmen wie andere Stiftsmannen verteidigen. Fügt ihnen jemand Unrecht zu, will Mainz ihnen mit Land, Leuten und ganzer Macht beholfen sein. Den Schweinsbergern stehen dann alle mainzischen Burgen offen. Sie können sich aus ihnen heraus und in sie hinein behelfen. In den Burgen können sie gegen Geld Einkäufe tätigen.

Sollten die 50 Gulden am Zoll nicht wie vereinbart eingehen, können die Schweinsberger nach Ablauf von drei Monaten das Stift pfänden. Die Pfänder sollen sie nach Amöneburg (Ameneburg) oder nach Schweinsberg führen vnd da midde phentlich gefaren. Nachweislich dadurch entstandene Kosten und Schaden, ausgenommen vorsätzliche Taten mit doden vnd wunden gehen zu Lasten des Stiftes. Die Schweinsberger genießen in erzbischöflichen Landen die gleichen Rechte wie die erzbischöflichen Ritter, Mannen und Diener.

Bei Streitigkeiten untereinander wählen beide Parteien je zwei Personen aus dem Kreis ihrer frunde. Die vier ernennen (kiesen) binnen eines Monats einen Fünftmann. Das Urteil wird dann für beide Seiten verbindlich durch einfache Mehrheit gefällt.

Beide Parteien sichern zu, vorstehende Punkte und Artikel unverbrüchlich zu halten, nichts dagegen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an. Domdekan Eberhard (Ebirhard) und das Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses das Kapitelsiegel an.

- Datum[a] ... 1401 Bensheim ipso die beatorum Viti et Modesti martyrum.

Fußnotenapparat:

[a] Es folgt durchgestrichen: Ameneburg sabbato proximo ante diem conversionis sancti Pancratii [8. Mai]

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 218 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5425 (Zugriff am 28.03.2024)