Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 228 [01]

Datierung: 13. Mai 1401

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StA Darmstadt, Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 6 mit Hinweis auf: Faber, Staatskanzlei Th. 81 S. 602; Steiner, Geschichte von Wilmundsheim 242; Gengler, Cod. jur, municip I, 32. Vgl. Chmel, Reg. Ruperti 20 Nr. 408 und Herrlein, Das Schloss Alzenau. In: Archiv des hist. Ver. von Unterfranken XIV, Heft 2, 103.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

König Ruprecht erlaubt dem Mainzer Erzbischof Johan, das Dorf Wilmundsheim unter Alzenau zu befestigen und Märkte einzurichten.

Vollregest:

Ruprecht, von Gottes Gnaden römischer (romischer) König, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches, bekennt mit diesem Brief, dass er auf die eindringliche Bitte des Erzbischofs Johan von Mainz (Mentze), seines »lieben Oheims« und Kurfürsten aus besonderer Gnade und königlicher Machtvollkommenheit erlaubt hat, dass er das erzbischöfliche bzw. erzstiftische Dorf Wilmundsheim (Wolmutsheim) unter Burg Alzenau (Altzena) gelegen, mit Mauer und Graben umgeben und befestigen und nach seinen Vorstellungen eine Stadt daraus machen darf, aber vorbehaltlich der Rechte anderer.

Weiterhin erlaubt der König dem Erzbischof, jährlich am Bartholomäustag [24. August] einen Jahrmarkt (jarmarckt) sowie einen Wochenmarkt (wochenmarckt) an jedem Mittwoch in Alzenau abzuhalten, gemäß den im Lande üblichen Rechten und Gewohnheiten für Jahr- und Wochenmärkte. Die Freiheit des Jahrmarkts währt vom Abend vor dem Bartholomäustag bis zum Ende des Tages nach Bartholomäus, also drei Tage lang, die Freiheit des Wochenmarkts währt vom Dienstag zu Vesperzeit und den gesamten Mittwoch. In dieser Zeit stehen die Handelsleute in Schirm und Geleit des Königs und des heiligen Reiches.

Der König gebietet allen Fürsten, geistlichen wie weltlichen, allen Grafen, Freiherren, Herren, Dienstleuten, Rittern und Knechten, Gemeinschaften der Städte, Märkten und Dörfer und allen anderen Untertanen des Reiches, den Erzbischof und seine Stadt Alzenau nicht an der Durchführung der Märkte zu hindern, um seine und des Reiches swere vngnade zu vermeiden.

Der König kündigt das königliche Majestätssiegel an.

- Geben zu Nurenberg uff den fritag nach unsers hern offarts tage ... 1401, vnsers richs in dem ersten jare.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 228 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5420 (Zugriff am 25.04.2024)