Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 225v [01]

Datierung: 20. April 1401

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei den Herren von leibolz.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz bekennt, dass sein Amtsvorgänger seinen »lieben Getreuen« Bernhard und Endres (Andres) von Leibolz (Leyboldes) 2.00 rheinische (rinsche) Goldgulden Geld verbürgt hatte. Dafür sollten sie jedes Jahr am St. Martinstag [11. November] eine Gülte von 200 Gulden aus dem Stiftszoll zu Lahnstein (Lanstein) empfangen.

Erzbischof Johan ist nun dem Endres und seinen Erben 1.000 Gulden schuldig. Mit Wissen und Willen des Mainzer (Mentze) Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Domkapitels gibt der Erzbischof dem Endres, seinem Amtmann zu Rusteberg, bzw. dessen Erben für diese 1.000 Gulden kraft dieser Urkunde ein Viertel am erzbischöflich-erzstiftischen Schloss Bischofsstein (zum Steyne), das er gerade von Amts wegen innehat, ohne ein Viertel des genannten Viertels, das Bertold zurzeit für 70 Mark, Heiligenstädter (Heilgenstad) Währung, innehat und das der Erzbischof, seine Amtsnachfolger und das Stift ihm oder seinen Erben ebenfalls einsetzen sollen und wollen, sobald Mainz das von Bertold gelöst hat.

Sollte sich das mit der Lösung verzögern, soll Endres oder seine Erben das Viertel samt Zubehör für jene Summe, für die Bertold dies gemäß seiner diesbezüglichen Briefe innehat, gänzlich theger vnd all haben, ihm und seinen Erben dazu alle Jahre an St. Martinstag [11. November] 100 Gulden Goldgeld gütlich und persönlich geben. Dieses geld soll ihnen der jeweils amtierende Provisor zu Erfurt (Erffurte) jährlich von den 100 Mark, die dem Erzstift jährlich von den Juden zufallen, auszahlen.

Auch ist verabredet, dass Endres unter Hinzuziehung (nach rade) des Provisors und zweier Burgmannen vom Rusteberg oder von Bischofsstein an der Mauer hinter dem Turm und an dem Turm bis zu 200 Gulden nachweislich verbauen soll. Der Erzbischof wird ihm das erstatten, wenn er das Viertel von Bischofsstein wieder von ihm löst. Dafür müssen zwei erzbischöfliche Ratgeber (frunde) und zwei frunde von ihm festlegen, welche Summe genau verbaut wurde. Hinzu kommen verseßin zinse, die anteilig ebenfalls erstattet werden.

Weiterhin ist verabredet, sollten Erzbischof oder Stift einen Teil oder das ganze Schloss lösen, gerichtlich erstreiten oder auf andere Weise bekommen, während Endres und seine Erben das Geld am Bischofsstein stehen haben, so sollen Endres oder seine Erben als Amtleute diese Teile so lange haben, bis ihnen das genannte Geld, die versetzten Zinse und das Baugeld am Stein zusammen mit den 70 Mark, wenn sie das Viertel gelöst hätten, gütlich bezahlt und wiedergegeben wurde. Der Erzbischof will und darf ihm keinen Oberamtmann vorsetzen (keyne amptman obersetzen).

Geht Schloss Bischofsstein in erzbischöflichen Kriegen verloren, wird der Erzbischof dem Endres das geschuldete Geld binnen eines Jahres ausbezahlen oder auf einem anderen sicheren Stiftsschloss beweisen. Während der Jahresfrist wird der Erzbischof sich bemühen, Bischofsstein zurückzuerlangen. Ist dies gelungen wird Endres restituiert. Geht Bischofsstein in Kriegen des Endres verloren, wird der Erzbischof bei einer Rückeroberung helfen. In der Zeit der Entfremdung erfolgen keinerlei Zahlungen.

Mainz kann das Viertel der Burg jedes Jahr am St. Michaelstag [29. September] lösen, muss dies aber ein Vierteljahr vorher ankündigen. Die 1.000 Gulden samt Zinsen und Baugeld und möglicherweise den 70 Gulden werden auf erzbischöfliche Kosten auf Bischofsstein gezahlt oder an einem anderen Ort im Umkreis von zwei Meilen. Will Endres sein Geld wiederhaben, muss dies ein Vierteljahr vor St. Michaelstag angezeigt werden. Kann Mainz dann nicht zahlen, können die Gläubiger sich an zwei Stiftsburgmannen oder andere Untertanen wenden und sich das Geld bei denen besorgen.

Der Erzbischof verspricht alle vorstehenden Punkte und Artikel unverbrüchlich zu halten.

Der Erzbischof und Domdekan Eberhard kündigen ihre Siegel an.

- Datum Hoffeheim feria quarta post dominicam Misericordia domini.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 225v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5414 (Zugriff am 19.04.2024)