Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 221 [01]

Datierung: 27. Februar 1401

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz verpfändet die Burg Nieder-Olm an den Mainzer Domherrn Johan Hofwart.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz schuldet dem Mainzer Domherrn Johan Hofwart (Hoffwart), seinem lieben »Heimlichen und Getreuen«, 1.000 Gulden, die er ihm zurückzahlen muss.

Als Sicherheit hat er ihm mit Wissen und Willen des Domdekans Eberhard (Ebirhard), des erzbischöflichen »lieben Andächtigen« und des Domkapitels in Mainz (Mentze) kraft dieser Urkunde das erzbischöfliche Schloss und Amt Nieder-Olm (Olmen) samt allem Zubehör verschrieben und eingegeben. Ausgenommen bleibt die höchste Buße, die der Erzbischof sich und dem Stift Mainz vorbehält. Vor Rückzahlung der Schuldsumme kann der Erzbischof den Johan nicht des Amtes entsetzen.

Mainz kann Burg und Amt jederzeit für die Verpfändungssumme lösen.

Johan Hofwart soll Burg und Amt wie sein Eigengut schützen, schirmen und verteidigen.

Wird das Geld zu Lebzeiten des Johan Hofwart nicht zurückgezahlt, erhält der rechtmäßige Inhaber dieser Urkunde Burg und Amt zu den gleichen Bedingungen.

Der rechtmäßige Pfandinhaber muss dem Grafen Friedrich von Leiningen (Lyningen), dem erzbischöflichen »lieben Neffen und Getreuen« das Burglehen ausbezahlen, das diesem auf der Burg zusteht.

Der Erzbischof, sein Stift und ihre Amtleute dürfen sich gegen jeglichen Widersacher aus der Burg behelfen, es darf aber nicht zum Schaden des Pfandherrn geschehen.

Johan Hofwart darf Burg und Amt weiterverpfänden, die neuen Pfandherren müssen dann aber Mannen, Burgmannen oder Diener des Mainzer Stiftes sein.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Eltuil ipsa dominica Reminiscere ... 1401.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 221 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5404 (Zugriff am 28.03.2024)