Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 205 [01]

Datierung: 13. November 1400

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz befreit die Einwohner von Lorch, Bingen und Algesheim im Rheingau für ein Jahr von Zahlungen der geistlichen Gerichtsbarkeit.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz anerkennt die treuen Dienste, die Schultheißen, Bürgermeister, Schöffen, Räte und Bürger des Landes im Rheingau (Ringawe), namentlich zu Lorch (Lorche), Bingen, Algesheim (Algensheim), ihm und seinem Stift bisher geleistet haben und auch wegen des missewas, den sie an ihren Gütern und Einkünften in den letzten Jahren bekanntlich erlitten haben, wodurch sie in vnuerwuntlich gebrechlichkeit ir narunge und wesent vnd auch soliche große schult vnd noitdorfft zu Cristen vnd juden leider geraten sind, mit der Folge, dass sie dem Erzbischof und seinem Stift nicht weiter dienen können.

Da es seine Aufgabe ist, sein Land und seine Leute nach bestem Vermögen in Gütern und Nahrung zu erhalten, hat der Erzbischof mit Empfehlung seiner Ratgeber (frunde) kraft dieser Urkunde den oben angesprochenen Leuten im Rheingau, auch ihren Kindern, Knechten, Mägden und ihrem gesinde solche erstadunge vnd gnade erwiesen, bis Martini [11. November] des kommenden Jahres vngemuwet vnbeschwert vnbetranget vnde vngekreidet zu sein, von geistlichen Gerichten um jeglicher Sachen willen, ausgenommen das, was den heiligen send und die heilige Ehe betrifft, die weiterhin iren lauff vnd furgang haben sollen.

Ausgenommen sind auch alle Zehnte, Gülten, Pacht und Zinse, die sie jährliche dem Klerus und seinen Einrichtungen zahlen müssen.[a] Der Erzbischof gebietet deshalb den geistlichen Richtern, ihren Statthaltern, seinem Siegler und allen Prokuratoren des heiligen Stuhls zu Mainz, dass sie keine Briefe oder Prozesse, welcher Art sie seien, gegen die angesprochenen Personen erlassen und absenden sollen. Die Pfarrer sollen ihre Statthalter Kapläne, Altaristen und sonstigen Kleriker entsprechend anweisen. Nach Ablauf des Jahres erlischt diese Befreiung an Martini.

- Datum Erenfels sabbato post diem beati Martini episcopo ...1400.

Datum Eltuil ipsa die beati Silvestri pape ...1402 [=31. Dezember 1402].

Fußnotenapparat:

[a] Dieser Satz ist neben dem Haupttext am Rande beigefügt.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 205 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5368 (Zugriff am 28.03.2024)