Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 198 [01]

Datierung: 20. August 1400

Quelle

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz und Burggraf Friedrich von Nürnberg entscheiden einige Streitigkeiten zwischen dem Pfalzgrafen bei Rhein, nunmehr römischer König und dem Erzbischof von Köln.

Vollregest:

[...][a]
Erzbischof Johan von Mainz (Mentze) und Burggraf Friedrich (Frederich) von Nürnberg (Nurenberg) entscheiden einige Streitigkeiten in Bacharach zwischen dem Pfalzgrafen bei Rhein (Rine), nunmehr römischer (romischer) König und dem Erzbischof von Köln (Colne).

Die Schöffen in Bacharach (Bacherach) haben eidlich gewiesen, dass der Pfalzgraf Herr und Vogt (faud) und der Kölner Erzbischof Lehnsherr und Schultheiß in Bacharach ist. Dabei wollen die Aussteller es belassen.

Die Schöffen in Bacharach haben gewiesen, dass die beiden Fürsten ein weltliches Gericht haben sollen vnd nit me in Delen. Daraus haben sie ein kleines Gericht unter sechs Pfennigen genommen, das kann der Schultheiß einem Büttel (budel) leihen, der diese Dinge richten soll. Dabei soll es bleiben. Wetten, Frevel oder Brüche, die in dem Gericht geschehen und anfallen, davon soll, so lautet der Spruch der beiden Aussteller, der römische König und sein Vogt für sich ein Drittel nehmen und der Kölner und sein Schultheiß ein zweyteil. Jede Partei darf darüber eigenständig verfügen. Was an Wetten, Frevel und Brüchen bis zum heutigen Tag noch vorhanden und nicht entnommen worden ist, darauf sollen die beiden Herren und ihre Amtleute verzichten.

Die Schöffen weisen, dass der Schultheiß Geleit geben soll fur kemer / vnd daz gelutert han daz sie fur schult an geriechte zu komen. Das soll weiter so gelten. Wegen der missetedige lude, die sich an Leib und Gut vergangen haben, denen soll der hern kemer ... geleide geben, soweit sie sich vor dem Gericht oder mit den Klägern geeinigt haben. Diese Leute sollen dann von den Herren und ihren Amtleuten Gnade erwerben. Das sollen die Herren und ihre Amtleute auch in Zukunft einhalten. Jegliches andere Geleit soll der Pfalzgraf und sein Vogt geben.

Die Schöffen haben gewiesen: Sollte ein Schöffe sterben, soll der Schultheiß die anderen auf ihren Eid mahnen, einen anderen Schöffen zu kiesen, damit das Gericht handlungsfähig ist. Die verbliebenen Schöffen wählen aus den unbescholtenen (den herren vnd dem lande nutze sij) Ortseingesessenen, der nicht Mitglied des Rates ist oder dafür gewählt wurde, einen Nachfolger. Ist kein geeigneter Kandidat vorhanden, sollen sie einen Schöffen aus dem Rat wählen. Den Gewählten soll der Schultheiß unter Beurkundung zweier Schöffen ermahnen, gehorsam zu sein. Ist kein Kandidat vorhanden, kann der Pfalzgraf oder seinen Vogt einen Einwohner ohne Zwang auffordern, als Schöffe zu dienen.

Was in das Gericht gehört und von alters her gehört hat, darüber soll der Rat kein Urteil sprechen, dies nicht beurkunden oder verschriftlichen, und darüber nicht befinden. Was der Rat bisher gehandelt hat, soll gültig bleiben und nicht zur Diskussion stehen.

In allen diesen vorgeschriebenen Sachen, Stücken, Punkten und Artikeln behalten Erzbischof Johan und Burggraf Friedrich von Nürnberg dem römischen König und seiner Pfalz (Paltz) und dem Erzbischof von Köln und seinem Stift alle ihre Rechte vor, damit diese mit der vorstehenden Aussprache und dieser Entscheidung nach ihrer beider Tod unbeeinträchtigt bleiben sollen. Erzbischof und Burggraf kündigen ihre Siegel an.

- Datum Bacherach ipsa die beati Bartholomei apostoli ... 1400.

Fußnotenapparat:

[a] Der Anfang der Urkunde fehlt im Ingrossaturbuch, da die zeitgenössische Seite CXLIX offensichtlich entfernt wurde.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 198 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5058 (Zugriff am 19.04.2024)