Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 197v [01]

Datierung: 20. August 1400

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Revers des Pfalzgrafen Rupprecht bei Rhein zur Einigung mit Erzbischof Johan von Mainz und Pfalzgraf.

Vollregest:

Pfalzgraf Rupprecht bei Rhein (Rine) anerkennt die Treue und Freundschaft, die er zu seinem »lieben Herrn und Oheim« Erzbischof Johan von Mainz (Mentze) hegt. Er hat ihm kraft dieser Urkunde gelobt, sobald Gott es fügt, dass er zum römischen (romische) König gewählt und gesetzt wird, dass er dann als König ihm, seinen Amtsnachfolgern und dem Stift Mainz verbriefen wird, die folgenden Artikel auszuführen und zu halten.

Er wird ihnen alle geistlichen und weltlichen Privilegien, Gnaden, Freiheiten, Rechte und Gewohnheiten bestätigen und erneuern, wie sie die von den Päpsten in Rom (Rome), dem heiligen römischen Reich, von Kaisern und Königen von alters her hergebracht haben und sie dabei belassen.

Die Pfandschaften, die der Erzbischof und sein Stift vom Reich innehaben, wird er sie belassen und sie daran nicht hindern.

Will jemand dem Erzbischof und seinem Stift Unrecht zufügen, ihn bekriegen, schädigen und mit gewaltsamer Tat ihre Lande, Städte und Leute gegen das Recht überziehen, will er als König das nicht gestatten und wird er ihnen getreulich mit Schlössern, Landen, Leuten und mit ganzer Macht beholfen sein , wenn das notwendig ist.

Bezüglich der Gerichte zu Handschuhsheim (Hentschusheim, Handschugsheim) und zu Neuenheim (Nuewenhain, Nuwinhein) wollen sie die beiden Edelherren, ihre »lieben Neffen und Getreuen«, Diether Graf von Katzenelnbogen und Reinhard Herr zu Westerburg bitten, in Erfahrung zu bringen, wie weit die beiden Gerichte reichen. Was sie in Erfahrung bringen und mitteilen, dabei soll es bleiben.

Die beiden Herren sollen auch in Erfahrung bringen, wie sich das mit dem Holz zu Muckensturm (Muckenstorm) und dem Wildbann darin von Alters her verhält. Was sie herausbekommen, dabei soll es bleiben.

Bezüglich des Wechsel der Eigenleute auf dem Odenwald (Odenwalde) unter ihren beiden Ämtern Starkenburg (Starkinberg) und Lindenfels, wollen Erzbischof und Pfalzgraf das vollführen und zu einem Ende bringen, wie das vorliegt, verschriftlicht wurde und besiegelt ist.

Der Streit mit den von Rauberg (Rinberg), den der Erzbischof wegen der Büsche und Wälder (busche vnd welde) hat, das soll auch von den beiden Herren erledigt werden (daz sal auch an den vorgenannten zwein herren sten) und was sie darüber in Erfahrung bringen und berichten, dabei sollen es der Erzbischof und die Seinen, auch in Hinblick auf Herzog Ruprecht, bleiben lassen.

Auch ist besprochen, dass Erzbischof und Pfalzgraf eine Einung machen wollen, dass sie zu Lebzeiten keine Kriege gegeneinander führen und sich gegenseitig kein Unrecht [...] [a]

[Datum]

Fußnotenapparat:

[a] Der Eintrag bricht hier ab. Datum und Ausstellungsort dürften die gleichen sein, wie in der zuvor stehenden Urkunde der beiden Aussteller [geben .. zu Obirlanstein ... 1400 des nesten fritages nach uns(er) frauwen tage Assumptio.].

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 197v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5057 (Zugriff am 25.04.2024)