Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 196v [01]

Datierung: 20. August 1400

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Einigung zwischen Erzbischof Johan von Mainz und Pfalzgraf Rupprecht bei Rhein.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz ist mit seinem »lieben Herrn und Oheim«, Pfalzgraf Rupprecht bei Rhein bezüglich der folgenden Punkte übereingekommen.

Er gelobt kraft dieser Urkunde, sollte jemand den Pfalzgrafen oder die Pfalzgrafschaft (herschafft die Palantz) verunrechten, bekriegen, beschädigen oder gewaltsam Städte, Lande oder Leute gegen das Recht überziehen, wird der Erzbischof ihm getreulich mit Schlössern, Landen und Leuten mit ganzer Macht beholfen sein, wenn er das notwendig hat und auch wegen der Gerichte zu Handschuhsheim (Hentschusheim, Handschugsheim) und Neuenheim (Nuwenhain). Es ist verabredet, dass Erzbischof Johan und Pfalzgraf Rupprecht die Edelherren, ihre »lieben Schwäger und Getreuen«, nämlich Diether [VIII] Graf zu Katzenelnbogen und Reinhard [II] Herr zu Westerburg, zusammen bitten sollen, in Erfahrung zu bringen und festzustellen, wie weit das Gericht Handschuhsheim und wie weit das Gericht Neuenheim von Alters her reicht. Was die beiden Herren in Erfahrung bringen und dies dann berichten, dabei soll es bleiben.

Die Herren sollen ebenfalls in Erfahrung bringen, wie es sich mit dem Holz zu Muckensturm (Muckenstorm) von alters her verhält. Was sie darüber berichten, dabei soll es bleiben.

Weiter wollen Erzbischof und Pfalzgraf den Wechsel bezüglich der Eigenleute auf dem Odenwald (Odenwalde) und in ihren beiden Ämtern Starkenburg und Lindenfels (Lyndenfels), so wie sich das verhält und es verschriftlicht und besiegelt ist, ausführen und zu einem Ende bringen.

Auch bezüglich des Streites wegen der busche vnd welde mit den von Rauberg, das soll auch von den beiden Herren erledigt werden daz sal auch an den vorg(enannten) zwein h(er)ren sten und was sie darüber in Erfahrung bringen und berichten, dabei soll es bleiben.

Der Erzbischof und der Pfalzgraf wollen eine Einung machen in der besten Form, dass sie so lange sie leben keine Kriege gegeneinander führen und sich nicht gegenseitig Unrecht zufügen wollen. Sollte Rupprecht die Krone (crone) als römischer (romischer) König empfangen, sollen vorstehende Punkte eingehalten werden.

- Datum ut super in littera precedenti [geben .. zu Obirlanstein ... 1400 des nesten fritages nach unser frauwen tage Assumptio].

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 196v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5056 (Zugriff am 19.04.2024)