Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 196 [01]

Datierung: 20. August 1400

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Pfalzgraf Rupprecht bei Rhein und die rheinischen beraten sich über die anstehende Königswahl.

Vollregest:

Pfalzgraf Rupprecht [bei Rhein] bekennt mit diesem Brief, dass er mit seinen Mitkurfürsten, Johan von Mainz (Mentze), Friedrich (Frederich) von Köln (Colne) und Wernher von Trier (Triere), Erzbischöfe des heiligen römischen (romischen) Reiches, Erzkanzler, seinen »lieben Oheimen und besonderen Freunden« gelobt hat und sie sich kraft dieser Urkunde versprochen haben, dass er, für den Fall, dass er zum König gewählt wird, ohne allen Wiederspruch verspricht, alle nachstehenden Punkte und Artikel, halten wird.

Sobald er die königliche Krone (cronen) empfangen hat, soll er ihnen und jedem besonders auf diese Punkte und Artikel seine königliche Urkunde geben, in der besten Form, mit dem königlichen Majestätssiegel (maiestat jng) versiegelt. Er wird ihnen alle alten Briefe, Konzessionen, Konfirmationen, Indulte, Privilegien, Freiheiten und Herkommen gemäß der goldenen Bulle (gulden bullen) bestätigen und sie bei deren Ausübung in keiner Weise behindern.

Die Angelegenheiten der Kirche wird er ihnen überlassen und mit Ratschluss seiner Mitkurfürsten auch danach handeln.

Dass König Wenzel (Wentzlaw), als er König war, denen von Mailand (Meylon) auf das Land von Mailand einen Herzog und auf das Land Pavia (Pavye) einen Grafen gesetzt hat, soll er mit königlicher Macht widerrufen und gänzlich ungeschehen machen und soll diese Lande und andere Lande des heiligen Reiches in der Lombardei (in Lamperten) und in welschen Landen mit Rat der Kurfürsten nach seinem besten Vermögen wieder an das Reich zu bringen suchen, und diese Länder auch beim Reich behalten samt Kosten und Schaden, die darauf gegangen sind. Weiter, wenn das Land von Brabant (Braband) samt Zubehör nach dem Tod des Jehemia Ytz und der Herzogin [Johanna] zu Brabant dem Reich ledig wird und anheimfällt, so will er auch mit all seiner Macht danach trachten, das Land mit Rat der Kurfürsten wieder an das Reich zu bringen, es beim Reich zu behalten, samt Kosten und Schaden.

Alle Zölle und Turnosen, die König Wenzel seinerzeit als König auf dem Rhein (Rine) irgendjemandem gegeben oder verschrieben hat, die nit angangen sint, wird er widerrufen. Danach will er , ohne Wissen und Willen der Kurfürsten keine neuen Zölle, Turnosen oder Wartpfennige auf dem Rhein verlehnen, vergeben oder solche auflegen oder auflegen lassen und hätte Kaiser Karl oder König Wenzel neue Zölle auf dem Rhein widderrufen, ausgenommen die der Kurfürsten, will er dies auch beibehalten und diese nicht erneut verlehnen, verschreiben oder bestätigen.

Weiter wird er die Kurfürsten und ihre Stifte schützen und schirmen und ihnen als römischer König beistehen. Er verspricht sich nicht gegen das Recht zu bedrängen und vorstehende Punkte und Artikel unverbrüchlich zu halten. Er kündigt sein Siegel an

- ... geben .. zu Obirlanstein ... 1400 des nesten fritages nach unser frauwen tage Assumptio.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 196 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5054 (Zugriff am 24.04.2024)