Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

518 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 327.

StA Wü, MIB 13 fol. 191 [01]

Datierung: 9. Juli 1400

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Inhalt

Kopfregest:

Reversbrief des Grafen Engelbrecht von Ziegenhain zum Bündnis mit dem Mainzer Erzbischof Johann.

Vollregest:

Engelbrecht Graf zu Ziegenhain (Czigenhain) und zu Nidda (Nydde) bekennt, dass sich Erzbischof Johann von Mainz mit ihm gütlich vereinigt hat.

Sollte der Erzbischof oder sein Stift mit Landgraf Hermann von Hessen in Fehde und Krieg geraten, wird er Mainz so lange der Krieg dauert mit Land, Leuten und seiner ganzen Macht gegen den Landgrafen und dessen Helfer und Helfershelfer unterstützen und deren Feind werden. Der Erzbischof muss ein Hilfeersuchen 14 Tage vorher stellen.

Alle ziegenhainische Burgen stehen dem Erzbischof und seinem Stift offen. Die mainzischen Truppen können dort Käufe gegen Bargeld tätigen.

Sollte der Landgraf dem Grafen und den Seinen Unrecht zufügen und sie bedrängen, wird der Erzbischof ihm mit ganzer Macht helfen und ihm die erzstiftischen Burgen zu den gleichen Bedingungen wie oben beschrieben öffnen.

Nachweisbare Verluste und Schäden im Krieg gegen den Landgrafen, wird ihm der Erzbischof erstatten.

Machen Engelberts Leute Gefangene oder unternehmen Brandschatzungen, kommt das allein dem Erzbischof zugute. Was sie an Ackerpferden, Kühen, Schafen und anderem Vieh gewinnen, kann Engelbert in seine Küche nehmen. Was in erzbischöflichen Unternehmungen im Zuge des Krieges an fromen erhoben wird, steht dem Erzbischof zu, ausgenommen das, was in die Beute (bute) gehört. Fromen in ziegenhainischen Unternehmungen werden im Verhältnis der an der Unternehmung beteiligten beiderseitigen Personen geteilt.

Werden ziegenhainische Truppen auf erzstiftische Burgen beordert, werden sie dort verköstigt und erhalten Futter für die Tiere, wie es bei Dienern und Helfern üblich ist. Den gleichen Anspruch haben erzstiftische Truppen während des Krieges auf ziegenhainischen Burgen.

Der Graf will alle vorstehende Punkte unverbrüchlich halten, nichts dagegen unternehmen oder unternehmen lassen und kündigt sein Siegel an.

- Datum feria sexta post diem beati Kiliani martiris ... 1400.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 191 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5043 (Zugriff am 25.04.2024)