Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 188 [02]

Datierung: 30. Mai 1400

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Heinrich Geilingen und dessen Ehefrau.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz schuldet dem Edelknecht (vesten knechte) Heinrich Geilingen von Altheim, dessen Ehefrau Else, und deren Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieses Briefes 700 schwere rheinische (rinscher) Goldgulden, wie sie an Goldgewicht in Frankfurt (Franckinfurd) gang und gäbe sind. Die Summe haben sie ihm bar zum Nutzen des Mainzer Stiftes geliehen.

Es ist ausgemacht, dass der Erzbischof alljährlich am St. Martinstag [11. November] 70 Gulden derselben Währung in Frankfurt so lange an sie auszahlt, wie die 700 Gulden ausstehen.

Wollen die Gläubiger ihr Geld wieder haben, müssen sie das einen Monat vor dem Martinstag mündlich oder schriftlich ankündigen. Die 700 Gulden sind dann zusammen mit den 70 Gulden Jahresrente und nachweislich entstandenen Kosten an Martini in Frankfurt zu zahlen.

Als Sicherheit setzt der Erzbischof kraft dieser Urkunde nach Geiselrecht und Gewohnheit Geiseln, nämlich Kuno von Scharfenstein (Scharpinstein) den jungen, Amtmann zu Hofheim (Hofeheim, Hoveheim) und zu Wiesbaden (Wisebaden), Herman Weise und Damme (Thame) von Praunheim (Prumh). Dazu setzt er Winther von Wasen den alten, Henne von Hofheim und Sibolt Schelme, seine »lieben Heimlichen und Getreuen« als Bürgen, wie Bürgenrecht ist. Geiseln und Bürgen dürfen sich nicht untereinander entschuldigen. Der Erzbischof verspricht ihnen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen, ohne Eidesleistung und ohne ihren Schaden.

Zahlt Mainz nicht wie vereinbart, können die Gläubiger die Geiseln und Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen. Die Geiseln müssen dann unverzüglich persönlich zusammen mit einem Knecht und zwei Pferden, die mehr als 20 Gulden wert sein sollen, in Friedberg (Friedeberg) in eine ihnen von den Gläubigern angewiesene öffentliche Herberge einreiten und dort ohne Unterbrechung vergeiselt bleiben. Die Bürgen müssen - unabhängig davon, ob die Geiseln in Anspruch genommen werden - jeder einen Knecht und ein Pferd, ebenfalls mehr als 20 Gulden wert, in die genannte Herberge oder eine andere, wie es ihnen gewiesen wird, zum Einlager einreiten. Ausfallende Pferde sind in der Geiselschaft wie in der Bürgenschaft so lange zu ersetzen, bis die ausstehende Schuld bezahlt ist. Alle Leistungen, Atzung, Botenlohn und andere nachweisbar entstandene Schaden und Kosten sind zu entrichten. Ausfallende Geiseln oder Bürgen sind binnen Monatsfrist zu ersetzen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen so lange Einlager leisten.

Sollte einer der vorstehenden Punkte oder Artikel anderen im Zuge der Bezahlung zu Schaden gereichen, sind diese ungültig, während die Urkunde selbst in Kraft bleibt.

Erzbischof Johan gelobt, alle Punkte unverbrüchlich zu halten und nichts dagegen zu unternehmen. Er kündigt sein Siegel an. Die Geiseln und Bürgen bekennen sich zu ihren Pflichten, versprechen nichts dagegen zu unternehmen und kündigen alle ihre Siegel an.

- Datum Franckinfurd ... 1400 dominica proxima post festum ascensionem domini.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 188 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5031 (Zugriff am 19.04.2024)