Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 186v [02]

Datierung: 23. Mai 1400

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden beim Abt und Konvent des Stiftes Fulda wegen des Kaufes der Burg Hausen.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz bekennt mit Wissen und Willen des Domdekans Eberhard (Ebirhard) von Eppelborn (Ypelburn) und des Mainzer (Mentze) Domkapitels. dass er dem Abt Johann in Fulda (Fulde), seinem »lieben besonderen Freund«, dem Dekan Karle und dem Konvent des Stiftes in Fulda 3.300 Goldgulden, Frankfurter (Franckinfurt) Währung wegen des Kaufs der Burg Hausen (Husen) samt Zubehör schuldet.

Der Erzbischof will das Geld am kommenden Walpurgistag [1. Mai] wahlweise in Fulda oder in Vacha bezahlen.

Zur Sicherheit hat der Erzbischof Bürgen gesetzt: Ulrich [V] Herrn zu Hanau (Hanauwe), Johan von Isenburg Herrn zu Büdingen (Budingen), Herman von Rodenstein Herrn zu Lissberg (Liesperg), dann die Ritter Eberhard (Ebirhard) [Vater] und Gotschalk von Buchenau, Herman von Colmar, Kuntzman (Contzman) von Falkenberg (Falkinberg), Herman Bretten, sowie Simon (Syman) von Waldenstein, Apel von Hune, Konrad (Conrad) von Steinau (Steynauwe) gen. Steynrucke, Rorich von Eisenbach (Eysenbach), die Brüder Eberhard (Ebirhard) und Nythard von Buchenau (Buchenawe), Söhne des oben genannten Eberhard, sodann Hans (Hanse) von Romrod (Rumerad), Sohn des verstorbenen Konrad (Conrad) von Romrod sowie Otte von Buchenau, Sohn des Ritters Hermann von Buchenau.

Zahlt Mainz nicht wie ausgemacht, können die Gläubiger die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen. Die Bürgen müssen dann Einlager halten (in leistunge schicken) entweder in Fritzlar oder in Vacha. Die von Hanau, von Isenburg und von Rodenstein müssen jeder einen zum Wappen geborenen Knecht mit einem Knecht und zwei Pferden entsenden, die anderen Bürgen jeder einen Knecht mit einem Pferd. Diese müssen so lange im Einlager verweilen, bis die Schuldsumme einschließlich angefallener Botenlöhne und anderer Kosten vollständig bezahlt ist. Ausfallende Knechte und Pferde sind binnen 14 Tagen zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss auf Mahnung binnen eines Monats ein gleichwertiger Ersatz geschaffen werden. Geschieht dies nicht, müssen die verbliebenen Bürgen so lange Einlager leisten.

Der Erzbischof verspricht, alle Vertragspunkte unverbrüchlich zu halten und nichts dagegen zu unternehmen. Seinen Bürgen verspricht er, sie aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

Domdekan Eberhard und das Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses das Kapitelsiegel an.

Die Bürgen versprechen, gute Bürgen zu sein, bekennen sich zu ihren Pflichten und kündigen jeder ihre Siegel an.

- Der geben ist ... 1400 an mantage nest vor sante Vrbans tage.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 186v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5030 (Zugriff am 16.04.2024)