Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 185v [01]

Datierung: 23. Mai 1400

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz verabredet mit den Herren von Hertingshausen den Ausbau der Burg Weidelberg.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz hat mit Wissen und Willen seiner »lieben Andächtigen« Domdekan Eberhard (Ebirhard) und dem Domkapitel zu Mainz (Mentze) zum Nutzen des Stiftes sich vereint und ist kraft dieser Urkunde mit dem Ritter Friedrich (Frederich) von Hertingshausen (Hirtingeshusen), und dessen beiden Söhnen Herman und Friedrich, seinen »lieben Getreuen« wegen eins gemeyne buwes auf dem erzbischöflichen Schlossberg genannt der Weidelberg (Wydelberg) übereingekommen, in dem Maße, wie es hernach geschrieben steht.

Der Erzbischof wird auf Kosten des Stiftes veranlassen, dass ein Viertel des Berges wol gebuwet werde. Friedrich und seine Söhne sollen die anderen Dreiviertel auf ihre Kosten und Arbeit ausbauen, und zwar so, dass ein Bauteil zu den andern passt (zuge).

Um den ersten Bau, den der Erzbischof oder Friedrich darauf ausführen wird, sollen beiden Parteien eine gute ringmurren daruff machen.

Beide Parteien wollen ihre Ratgeber (frunde) auf den Berg schicken, um sich über Kemenaten (kemenaden) und andere nützlich und praktische Bauteile zu einigen.

Steht die Burg, können sich Ritter Friedrich und seine Söhne unbehindert in ihren Burgteil hinein oder aus ihm heraus behelfen.

Sterben Friedrich und seine Söhne, kann Mainz ihre drei Anteile von deren Erben lösen. Das Lösungsgeld entspricht der Bausumme, die die Hertingshausen nach Ermessen dreier von beiden Parteien ausgewählter gemeyner manne aufgewendet haben. Das Dreigermeium muss binnen eines Monats mit einfacher Mehrheit entscheiden. Tut es das nicht, müssen die Herren nach Fritzlar reiten und dort so lange im Einlager verweilen, bis die Baukosten geschätzt sind. Das Lösungsgeld ist auf Wunsch der Erben entweder in Fritzlar oder in Naumburg (Nuwenburg) zu zahlen. Ein Lösungswunsch ist den Erben ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Ist die Burg gelöst, bleiben die Burgmannen der Erben mit ihren Burglehen auf der Burg und huldigen dem Erzstift.

Bau- und Brennholz darf aus den Wäldern, die zu Naumburg gehören, entnommen werden, nach den dort für Burg und Stadt geltenden Bestimmungen.

Will Mainz einen Amtmann auf sein Burgdrittel setzen, muss dieser »zum Schilde geboren« sein.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an. Domdekan Eberhard und das Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses das Kapitelsiegel an.

- Datum Fritzlar dominica vocemiocunditatis ... 1400.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 185v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5028 (Zugriff am 28.03.2024)