Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 180 [01]

Datierung: 13. Mai 1400

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei den Herren von Bültzingslöwen.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz schuldet Alheide, der Witwe des Reynekin von Bültzingslöwen (Bultzingesleuben) und ihren Söhnen Helmerich und Sifrid von Bültzingslöwen, und ihren Töchtern Lukarte und Anne und deren Erben, und Helmerich von Baumbach, Bruder der Alheide, als ihr und ihrer Kinder Vormund, 400 Mark Göttinger (gottinscher) Währung. Davon hatte einst zu seinen Lebzeiten Sifrid von Bültzingslöwen, dem ehemaligen Erzbischof Gerlach 250 Mark, und dem Erzbischof Adolf, vnserm bruder 150 [a] Mark zum Wohl des Erzstiftes geliehen.

Der Erzbischof will die 400 Mark kommende Ostern wahlweise in Göttingen (Gottingen) oder Hersfeld (Hersfelden) zurückzahlen.

Für den Fall, dass er dabei säumig wird, setzt er die Stiftsgülte zu Heiligenstadt [als Sicherheit]. Das sind 50 Malter Roggen aus der Fronmühle (frone molen), 50 Malter Roggen und Weizen, 50 Malter Hafer, Heiligenstädter Maß, 5 Pfund und Schillinge hessischer (hescher) Pfennige und Währung aus Huben und aus Äckern zu Heiligenstadt gen. die Thomas-Gülte, den Vogthafer, die Vogtpfennige und die Vogthühner, die Michels-Gülte, eine Zehntgülte (was gulde den zehenden markt recht) und andere Gülten, Zinse und Renten, wie man die nennen mag und alles, was zum Zoll und dem Schultheißenamt gehört. Der Schultheiß von Heiligenstadt wird ihnen das auf Verlangen aushändigen. Was dort über die 7 Mark, die voraus Wernher Prynen und seinen Söhnen verschrieben sind, eingeht, soll ihnen gehören und gebühren, in all dem Maße und mit dem Nutzen, den Rechten und Gefällen, wie die erzbischöflichen Vorgänger, der Erzbischof selbst und sein Stift die bisher zu Heiligenstadt besessen haben, und wie sie vorzeiten dem mittlerweile verstorbene Reyncken von Bültzingslöwen versetzt gewesen sind und er diese auch innegehabt hat.

Der Erzbischof weist seine Amtleute, Vögte, Schultheißen, Richter, Räte und Schöffen bzw. deren Amtsnachfolger, die Stiftsamtleute, Vögte zu Rusteberg, Schultheißen, Richter, Räte der Schöffen zu Heiligenstadt an, die Gläubiger an diesen vorgenannten Gülten nicht zu bekümmern oder zu hindern, so lange die genannte Alheide, ihre Kinder, ihre Erben und der Helmerich als Vormund diese innehaben, und weder geistliche noch weltlichliche Instanzen dagegen vorgehen zu lassen, sondern die Gläubiger bei der Vereinnahmung der genannten Gülte zu schützen und zu schirmen.

Weiterhin hat der Erzbischof der Alheide, ihren Kindern und Erben die Freundschaft erwiesen, dass sie die genannte Gülten für 400 Mark, Göttinger Währung, wieder von ihm lösen können, nämlich zwischen dem Frauentag Lichtmesse genannt zu Latein (latine) purificatio und Pfingsten, welches Jahr ihnen das gelüstet. Das Geld ist dann entweder in Göttingen oder Hersfeld zu bezahlen, die Bültzingslöwen entscheiden. Wollen Alheide und die Ihren ihr Geld wiederhaben, müssen sie dies ein Vierteljahr vorher ankündigen. Zahlt der Erzbischof dann nicht, wie oben beschrieben, können die Bültzingslöwen die Gülte an einen oder zwei andere Stifts- oder Burgmannen versetzen, dem bzw. denen der Erzbischof dann entsprechend Sicherheit leisten muss. Diese Urkunde ist in diesem Fall dann von den Bültzingslöwen zurückzugeben.

Sollten die erzbischöflichen Amtsvorgänger, Erzbischof Gerlach oder Erzbischof Adolf, jemand anderem Briefe bezüglich der genannte Gülten gegeben haben und den Bültzingslöwen entsteht daraus Schaden, müssen Erzbischof Johan und sein Stift diesen übernehmen, bevor die Gülte gelöst oder das Geld zurückgefordert wird.

Erzbischof Johan kündigt sein Siegel an. Domdekan Eberhard (Ebirhard) von Eppelborn (Yppelburn) und das Mainzer Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses das Kapitelsiegel an.

- geben ... 1400 uff den Donnerstag nach dem suntage als man singet in der heiligen kirchen Jubilate.

Fußnotenapparat:

[a] Zu lesen ist »200 Mark«.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 180 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5010 (Zugriff am 16.04.2024)