Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

518 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 302.

StA Wü, MIB 13 fol. 179 [01]

Datierung: 11. Mai 1400

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan regelt die Bezahlung seiner Schulden bei den Herren von Bodenhausen.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz schuldet dem Heinrich von Bodenhausen (Bodenhusen, Badenhuß) und dessen Brüdern Günther und Bode, bzw. deren Erben 1.000 rheinische (rinsch) Gulden, wie sie in den Städten Heiligenstadt (Heilgenstad) oder Duderstadt (Duderstad) gang und gäbe sind. Die Schuld rührt vom Amt Rusteberg her, das die Bodenhausen von Erzbischof Konrad zu dessen Lebzeiten und von ihm selbst erhalten haben.

Der Erzbischof bzw. sein Stift wollen das Geld am St. Michelstag [29. September] wahlweise in Heiligenstadt oder Duderstadt bezahlen

Zur Sicherheit setzt der Erzbischof den Gläubigern kraft dieser Urkunde Bürgen, nämlich Konrad (Clase) vom Stein (Steyne), Domherr in Mainz, Ludwig (Lodewig) von Binsfurt (Bynsfurte), Provisor zu Erfurt (Erffurte), Diele von Kerstlingerode und Hans, Herman und Bertold (Berlt) von Wintzingerode (Wißingerode), die erzbischöflichen Amtleute Endres (Andreas) von Leibolz (Leyboldes) zu Gleichenstein (Glichenstein), Sifrid von Bültzingslöwen (Bultzingesleyben) zu Harburg, Herman von Ershausen (Erishusen) zu Greifenstein (Griffenstein), erzbischöfliche Amtleute, sowie Heinrich von Rodenberg (Rodinberg), Edelknecht, alle erzbischöfliche »liebe Getreue«.

Sollte der Erzbischof bzw. sein Stift mit der Bezahlung säumig werden, können die Gläubiger die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen. Diese müssen dann in Heiligenstadt oder in Duderstadt Einlager leisten (infaren vnde leisten), wo die Gläubiger dies wünschen, jeder zusammen mit einem Knecht und zwei Pferden. Ausfallende Knechte und Pferde müssen ersetzt werden. Das Einlager währt so lange, bis die ausstehende Schuld (Hauptgeld einschließlich Aufwendungen für Atzung, sonstige Kosten, Botenlöhne) beglichen ist. Stirbt ein Bürge muss der Erzbischof auf Mahnung binnen eines Monats einen neuen Bürgen einsetzen. Geschieht dies nicht, müssen die verblieben Bürgen solange Einlager leisten.

Erzbischof Johan kündigt sein Siegel an.

Die Bürgen bekennen sich zu ihren Pflichten und versprechen gute Bürgen zu sein. Sie kündigen alle ihre Siegel an.

- Datum ... 1400 feria tertia post dominicam Jubilate.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 179 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4907 (Zugriff am 18.04.2024)