Mainzer Ingrossaturbücher Band 13
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StA Wü, MIB 13 fol. 155 [01]
Datierung: 8. März 1400
Quelle
Aussteller:
- Wolfskehlen von Vetzberg: Johan von
- Krieg von Vetzberg: Erwin
- Mul von Vetzberg: Eckart
- Mul von Vetzberg: Heidenreich
- Wolfskehlen von Vetzberg: Clas von
- Wolfskehlen von Vetzberg: Emerich von
- Wolfskehlen von Vetzberg: Johan Heidenreich
- Wolfskehlen von Vetzberg: Gerhard
- Wolfskehlen von Vetzberg: Jsfrid
Empfänger:
Archiv: Würzburg StaatsA
Geographische Bezüge:
Inhalt
Kopfregest:
Verschiedene Ganerben der Burg Vetzberg einigen sich mit Erzbischof Johan von Mainz.
Vollregest:
Die Ganerben des Schlosses Vetzberg (Vaitsperg, Voitsperg), namentlich Johan von Wolfskehlen (Wulffeskelen, Wolffeskelen), Erwin Krieg, beide Ritter, sowie Heidenrich und Eckart Mul, Brüder, Clas von Wolfskehlen, Emerich von Wolfskehlen, Johan Heidenrich, Gerhard und Jsfrid, Brüder von Vetzberg, sind mit Erzbischof Johan von Mainz, ihrem »lieben gnädigen Herrn« gütlich übereingekommen bezüglich jeglicher Schuld, Kosten, Schaden, Verluste, Zehrung, [verlorenen] Hengste und Pferde, wie ihnen die bei Erzbischof Johan und seinen Amtsvorgängern und dem Stift Mainz entstanden sind, und bezüglich aller anderen Ansprüche und Forderungen, die sie an Erzbischof Johan bis auf den heutigen Tag stellen können.
Erzbischof Johan hat sie bezahlt und sie sagen ihn kraft dieser Urkunde aller Forderungen quijt ledig vnd lois. Alle anderen Urkunden in dieser Angelegenheit sind damit ungültig und werden zurückgegeben.
Sie werden gegen den Erzbischof, seine Lande und seine Leute und Untertanen nichts unternehmen und ihnen zu Lebzeiten des Erzbischofs von Schloss Vetzberg aus keinerlei Schaden zufügen. Hätten sie etwas mit Grafen, Herren, Rittern oder Edelknechten, die zum schilde geboren sind zu schaffen, soll dies dieses Bündnis (verbuntnisse) nicht berühren. Sollten sie künftig nachweislichen Schaden nehmen im Dienst für das Erzstift, sollen sie zum Erzbischof reiten und dies von ihm schlichten lassen. Geschieht dies nicht, dürfen sie sich anderweitig aus dem Schloss gegen das Mainzer Stift behelfen. Das vorliegende Bündnis wird dadurch nicht berührt. Ist ihnen dann Genüge geschehen, sollen sie sich wieder an dieses Bündnis halten und schuldig sein, sich nach ihm zu richten.
Will ein Ganerbe seinen Burganteil verpfänden, darf der neue Anteilsbesitzer die Burg Vetzberg erst betreten, wenn er dieses Bündnis schriftlich beschworen und bestätigt hat. Die Ganerben versichern, dass sie dieses Bündnis unverbrüchlich halten wollen. Der Erzbischof wird sie im Gegenzug rechtlich vertreten wie seine anderen Diener, wo er ein Recht dazu hat, sie zu vertreten.
Die Ganerben kündigen sämtlich ihre Siegel an.
- Datum ... 1400 feria secunda post dominicam Invocavit.
Quellenansicht
Keine
Metadaten
Personenindex
- Wolfskehlen von Vetzberg: Johan von (Aussteller)
- Krieg von Vetzberg: Erwin (Aussteller)
- Mul von Vetzberg: Eckart (Aussteller)
- Mul von Vetzberg: Heidenreich (Aussteller)
- Wolfskehlen von Vetzberg: Clas von (Aussteller)
- Wolfskehlen von Vetzberg: Emerich von (Aussteller)
- Wolfskehlen von Vetzberg: Johan Heidenreich (Aussteller)
- Wolfskehlen von Vetzberg: Gerhard (Aussteller)
- Wolfskehlen von Vetzberg: Jsfrid (Aussteller)
- Mainz: Johann II. [Eb. 1396/97-1419] (Empfänger)
Ortsindex
- Vetzberg : Burg (Nennung)
Körperschaften
- Vetzberg : Ganerben (Nennung)
Zitierhinweis:
StA Wü, MIB 13 fol. 155 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4355 (Zugriff am 28.03.2024)