Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 024v [01]

Datierung: 6. Januar 1398

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Inhalt

Kopfregest:

Landfriedensordnung des römischen Königs Wenzel von Böhmen.

Vollregest:

Der römische (romische) König Wenzel (Wentzlaw), König in Böhmen (Beheim), betont, dass vormals etliche Landfrieden im heiligen Reich zum Wohl des Landes aufgestellt worden sind, die gewisse misseteti nicht eingehalten haben.

Deshalb hat er aufgrund seiner Machtvollkommenheit und mit Rat seiner Kurfürsten, Fürsten, Herren und Städte die nachfolgende Ordnung und folgendes Gesetz erlassen.

Alle Geistlichen und alle geistlichen Einrichtungen sollen bei ihren Rechten und Freiheiten verbleiben. Niemand darf sie daran hindern.

Die Straßen zu Wasser und zu Lande, die freien Jahrmärkte und Märkte in den Städten und Dörfern sollen frei sein. Kaufleute und der Warenverkehr dürfen nicht geschädigt und angegriffen werden.

Niemand soll Pflüge mit ihren Pferden oder anderem Vieh und die Menschen, die zu den Pflügen gehören, auf dem Weg zwischen dem Wohnhaus und den Feldern bzw. Weingärten angreifen oder schädigen.

Niemand darf den anderen angreifen oder schädigen, er habe ihn denn vorher [vor Gericht] beklagt. Erlangt er dort kein Urteil, so soll der Ankläger den Beklagten drei Tage und drei Nächte vorher mit offenen Briefen oder gewiesenen Boten, in dem Schloss, in der Stadt oder ihn dem Haus, in dem der Beklagte wohnt, persönlich benachrichtigen. Will der Kläger den Beklagten pfänden, muss er das dem Beschuldigten ebenfalls drei Tage und drei Nächte vorher am tatsächlichen Wohnort verkündigen. Das gepfändete Gut ist dem nächsten Gericht zu überantworten. Der Gepfändet darf ihn dann an der Pfändung nicht hindern. Wird die Pfändung verweigert, kann sie zu anderen Zeiten wiederholt und das Pfand anderswohin gebracht werden.

Niemand darf Kontrahenten in veyntschafft brennen, es sei denn, dass man vor ein Schloss oder einen Markt käme. in denen »schädliche Leute« sich aufhielten, die gegen vorstehende Artikel verstoßen. Diese landschädlichen leute kann man mit Feuer und anderen Mitteln angreifen oder nötigen, so wie das erforderlich ist.

Gewinnt jemand ein Schloss, das Pfandgut ist, ist der Eroberer dem Eigentümer des Schlosses gegenüber als demjenigen, der das Schloss verloren hat, gebunden. Der Eroberer hat auf dem Schloss nur das Recht, das der Pfandinhaber gehabt hat. Will der Eigentümer das Schloss lösen, muss der Eroberer das für die Pfandsumme zulassen und darf es sich nicht vorbehalten.

Niemand darf sich reysik machen oder sein, er sei denn zu den wappen geborn oder habe einen geistlichen oder weltlichen Herrn oder eine landsässige Stadt, die zu dem rechten mechtig sein.

Niemand soll bei einem rite vnd angriffe, wie die geschehen, zu gleichem Teil stehen oder einen gleichen Teil fordern oder nehmen, er sei den ein Hauptmann in der Angelegenheit und habe das vorher gefordert oder sich zuvor vorbehalten.

Wer die vorstehenden Artikel nicht beachtet, soll unverzüglich der Reichsacht verfallen. Die Übeltäter werden aller Ehren und Würden entkleidet. Sie kommen aus der Reichsacht nur frei, wenn er sich mit denen, die sie beklagt haben, einigen. Sie sollen auch ihre Lehen von Fürsten, Grafen und Herren, geistlich und weltlich, verlieren, wenn sie sich nicht binnen zwei Monaten mit den Klägern einigt. Haben die Beklagten als Grafen, Ritter, Edelknechte oder Stadtbürger ein Reichslehen, verlieren sie diese ebenfalls und genießen in keinen Landen, Schlössern, Städten, Märkten oder Dörfern Geleit, sondern man soll und kann sie als landschädliche ("missetetigen) leute behandeln und ihre Güter anfallen. Als landschädliche Leute sie niemand, weder öffentlich noch heimlich, in seiner Wohnung aufnehmen, nicht mit ihnen handeln, ihnen kein Geleit geben oder anderweitig beistehen. Wer dies wissentlich tut, verfällt einer Strafe.

Der König verlangt von allen Angesprochenen, die vorstehenden Artikel unverbrüchlich einzuhalten. Anderslautende Urkunden sind hiermit ungültig. Um das zu gewährleisten, erweist der König seinen Kurfürsten, Fürsten, Herren und Städten und Getreuen des Reiches die besondere Gnade, dass jeder von ihnen in seinem Land einen biderman als Richter im königlichen Namen und im Namen des Reiches erwählen und setzen soll und kann, der einem jeglichen Kläger in allen rechtlichen Dingen beholfen sein soll, es sei den der Kläger befindet sich in der Reichsacht oder wurde zuvor verlandfriedet. Sollte dieser Richter das Recht nicht geben, kann ein anderer Richter im Namen des Reiches beholfen sein.

Sollten Fürsten, Herren oder Städte über diese Ordnung in Streit geraten, will der König bis zu einem befriedigen Entscheid schlichten. Alle Fürsten, Grafen und Herren sollen binnen zwei Monaten ihre Amtleute schwören lassen, vorstehenden vertrag einzuhalten. Auch die Reichstädte, sie seien frei oder nicht, die Bürgermeister (meister) und Räte sollen diesen Vertrag beschwören. Diese Ordnung, die von niemandem verletzt oder geschwächt werden darf, soll vom Ausstellungsdatum dieser Urkunde an 10 Jahre gelten, nicht länger. Alle Reichsglieder müssen diesen vertrag unverbrüchlich halten, wollen sie sich nicht die schwere Ungnade des Königs zuziehen .

- Geben zu Frankfurt vff dem Meyne ... 1398 [auf dem] heilgen Drey Kunig tage, des böhmischen Reiches in dem 35., des römischen Reiches in dem 22. Jahr.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 024v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4338 (Zugriff am 29.03.2024)