Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 150 [03]

Datierung: 2. Januar 1400

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz verpfändet Reichartshausen auf der Ebene dem Ritter Bernhard von Hirschhorn.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz bestätigt, dass er das Dorf Reichertshausen (Richartshusen) im Kraichgau (Kreichgauwe) gelegen, seinem »lieben Getreuen« dem Ritter Eberhard (Ebirhard) von Hirschhorn (Hirtzhorn) und dessen Erben für 700 Goldgulden, wie sie zu Mainz (Mentze) und Frankfurt (Franckinfurd) gang und gäbe sind, verkauft hat und kraft dieser Urkunde verkauft. Reichartshausen ist ihm mit anderen Dörfern uff der ebene vom Reich samt Zubehör verpfändet worden und dazu die Königsleute, die an der Elsenz (Elsentze), vff und nyder zu der sijte wohnen, wo der Bruchrein gelegen ist.

Ritter Eberhard hat bereits gezahlt und der Erzbischof hat das Geld zum Nutzen des Erzstiftes eingenommen.

Ritter Eberhard muss das Dorf bei allen seinen Freiheiten behalten und bewahren und die Bewohner schützen und schirmen.

Will Mainz das Dorf und die Menschen wieder an sich lösen, muss es dies 14 Tage vorher schriftlich ankündigen. Das Lösungsgeld beträgt 700 Goldgulden und ist in Heidelberg oder in Wimpfen (Wymphen), wo der Ritter dies wünscht, zu bezahlen. Ist die Lösung vollzogen, muss Ritter Eberhard das Dorf samt Zubehör und die Menschen wieder an den Erzbischof zurückgeben.

Der Erzbischof will Ritter Eberhard während der Laufzeit der Verpfändung stets schützen und schirmen. Will oder muss Ritter Eberhard das Pfandgut weiterverpfänden, muss er das dem Erzbischof 14 Tage vorher wissen lassen. Nimmt der Erzbischof dann sein Vorpfandrecht nicht in Anspruch, kann Eberhard das an einen Standesgenossen zum gleichen Geld weiterverpfänden. Der neue Pfandinhaber muss die Lösung dem Erzbischof zu den gleichen Bedingungen schriftlich garantieren.

Der Erzbischof verspricht, vorstehende Abmachung unverbrüchlich zu halten, nichts dagegen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Pingwie in crastino circumcisionis domini ... 1400.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 150 [03], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4324 (Zugriff am 28.03.2024)