Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 138v [01]

Datierung: 19. September 1399

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Druck: Gudenus, Codex diplomaticus III, S. 648 Nr. 401; Regestensammlung im StAD R 11 Erzbischofsregesten Nr. 6 mit Verweis auf: Scotti, Gesetzte 106; Hirsch, Reichsmünzarchiv I, 57; Würdtwein, Dipl. Mag. II, 242; Weidenbach, Regesten Nr. 579 (zu September 16); Regest: Koch/Wille Nr. 6004; Vgl. Numismatische Zeitung 1853, S. 185; Scriba, Regesten III, 235 Nr. 3495 und 346, Nr. 5082; Regest: Roth, F.N. I, 1 S. 524 Nr. 152 sowie Weizsäcker, DRTA III, 111 Nr. 62.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Die vier rheinischen Erzbischöfe planen eine einheitliche Goldmünze schlagen zu lassen.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz, Erzbischof Friedrich von Köln (Colne), Erzbischof Wernher zu Trier (Triere) und Pfalzgraf Rupprecht bekennen, dass sich die Goldmünzen in ihrem Wert dramatisch verschlechtert haben und ihnen, ihren Ländern und Leuten sowie den gemeinen Kaufleuten großer Schaden entstanden ist. Um dem entgegenzutreten, wollen sie eine einheitliche Goldmünze schlagen, die 10 Jahre lang ihren Wert behalten soll. Dies soll folgendermaßen vonstatten gehen.

Die Herren schlagen in ihren Münzstätten Münzen, die halden sollen vff die assaye vnd loye zwentzig vnd drutel alb krait synes goldes und nicht darunter und das Gold soll 66 auf die gewogene Mark (gen sehs vndseßig uff die marke gewegen) gehen und nicht mehr. Das Gold soll gleich geschrotet und abgewogen werden.

Damit die Goldmünzen nicht verschlechtert werden, wollen die vier Herren jeder eine Büchse mit vier Schlössern anschaffen. Der Münzprüfer (wardein) eines jeden Herrn besitzt jeweils einen Schlüssel.

Die Wardeine müssen zu den Heiligen schwören, dass sie von jedem Gewerke und Gold, dass in »ihrer« Münze hergestellt und gemünzt wird, eine Probe (stailen vnd proeben) in die Büchse werfen. Am Sonntag der vier Fronfasten, sollen Vertraute der Herren, denen sie den Schutz ihrer Münzen anvertraut haben, in Koblenz (Cobelentze) zusammenkommen und ihre Wartpfennige samt den Büchsen und Proben mitbringen. Die Wardeine müssen beeiden, dass ihre Proben authentisch sind. Diese werden dann einer Überprüfung unterzogen.

Eventuelle Pflichtvergessenheit der Münzer wird von ihrem Herrn bestraft. Die trierischen Amtleute und Gerichte sind dabei behilflich.

Weiterhin sollen die Goldmünzen aller vier Münzen einen Vierkompass haben, in die die Wappen der Herren geprägt werden, auf der Rückseite soll sich ein St. Johanns-Bild mit einem Kreuz zu Füßen des Bildes befinden.

Mit dem Münzen und der Ausgabe der neuen Geldstücke soll am St. Gereonstag [10. Oktober] begonnen werden. Die neuen Münzen soll man an den Zollstätten verzollen. Die neuen Gulden sollen oberhalb Bingen 5 alte Heller und unterhalb ½ Weißpfennig mehr gelten als die ersten Gulden und dafür sollen die Münzer die wechseln, nehmen und geben, und nach dem St. Gereonstag sollen die neuen Gulden 20 ½ Weißpfennige und die alten Gulden 20 Weißpfennige und zu Bingen und oberhalb soll der neue Gulden 18 Schillinge alter Heller gelten und der alte Gulden 5 Heller weniger.

Alle vier Herren verpflichten sich, in Zukunft nur noch die neuen Münzen schlagen zu lassen. Die alten Münzen bleiben gültig.

Die Herren geloben, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich zu halten und kündigen alle ihre Siegel an.

- Geben ... Mentze uff den fritag nach des heiligen Crucis tage ex altatatio [13]99.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 138v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4300 (Zugriff am 20.04.2024)