Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 140 [01]

Datierung: 17. September 1399

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Die rheinischen Erzbischöfe wollen gemeinsamen gegen »unrechte« Zölle am Rhein zwischen Straßburg und Rees vorgehen.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz, Erzbischof Friedrich (Frederich) von Köln (Colne), Erzbischof Wernher von Trier (Triere) und Pfalzgraf Rupprecht haben sich zum Lobe Gottes, zum Nutzen der des Rheinstromes (Rynes straumes) und der Straßen, der Lande und Kaufleute und auch wegen der Freiheit und Herrlichkeit, die sie von römischen (romischen) Kaisern und Königen und vom heiligen Reich wegen zu schützen und schirmen haben, so lange sie leben über folgendes miteinander geeinigt: Sollte jemand, aus welchem Grund auch immer, zwischen Straßburg (Straßpurg) und Rees (Reiß) unterhalb Xanten am Rhein einen Zoll, er sei groß oder klein, neu einrichten, so wollen die vier Herren den für den neuen Zoll verantwortlichen Herrn oder die Stadt auffordern, den Zoll unverzüglich wieder abzustellen. Geschieht das nicht, werden sie alle zusammen Feind desjenigen, der den Zoll eingerichtet hat, und werden ihm schriftlich aufsagen, ihn mit Krieg überziehen und ihn so lange schädigen, bis der Zoll aufgehoben ist.

Alle vier Herren tragen ihre Kosten selbst. Derjenige Herr, dem dieser Zoll am nächsten liegt, wird die anderen Bündnispartner unverzüglich informieren und binnen 14 Tagen zu einem Tag einladen. Dieser Tag findet, wenn der Mainzer den Tag einberuft, in Bingen statt, oder für den Kölner Erzbischof im kölnischen Bonn (Bonne), für den Trierer im trierischen Koblenz (Cobelentze) oder, wenn der Pfalzgraf einlädt, in Bacharach statt. Dort wird von frunden vnde reten der Bündnispartner binnen acht Tagen nach Lage der Dinge entschieden, wie viele gewappnete und nicht gewappnete Leute usw. zum täglichen Krieg aufgeboten werden sollen.

Kann man sich auf einem solchen Tag nicht einigen, sichern sich die Bündnispartner zu, dann trotzdem binnen 14 Tagen die Widersagebriefe abzuschicken und gegen den unliebsamen Zoll vorzugehen. Wer im Zuge dieser Fehde in fintschaffte pantschaffte oder kriege verwickelt wird, kann die uneingeschränkte Hilfe der Bündnispartner voraussetzen. Sollten dabei Schlösser erobert werden, oder Herren, Grafen oder Freiherren gefangen genommen werden, so werden diese unter den Bündnispartnern geteilt. Werden Ritter oder Edelknechte, Bürger oder andere Leute gefangen genommen, werden sie im Verhältnis der an der Unternehmung (zu kriege in dem felde) beteiligten Truppen aufgeteilt.

Kein Bündnispartner schließt ohne Wissen der anderen Frieden mit dem Gegner. Die Herren sichern sich zu, vorstehende Abmachungen auf ihre furstlichen truwen vnde eren unverbrüchlich zu halten.

Sie kündigen ihre Siegel an.

- Datum Maguntie feria quarta post Exaltationem sancti Crucis ... 1399.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 140 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4299 (Zugriff am 29.03.2024)