Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 093 [01]

Datierung: 5. September 1398

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz und Pfalzgraf Rupprecht von der Pfalz einigen sich über ihre Rechte am Hof Crantrutze und im Dorf Elsheimershausen bei Alzey.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz, Domdekan Eberhard und das Mainzer (Mentze) Domkapitel bekennen, dass der Hof mit Äckern, Wiesen und allem Zubehör, der Crantrutze (Crantrütze) bei Alzey (Altzey) genannt wird, vormals von ihm dem Domkapitel zu der Präsenz des Mainzer Stiftes für das Kloster Flonheim (Flanheim) gekauft worden ist. Der »hochgeborene Fürst und Herr« Rupprecht hat Anspruch auf Herberge und Atzung dort gehabt.

Die Aussteller haben dem Pfalzgrafen, seinen Altvorderen und Nachkommen ein ewiges Jahrzeitgedächtnis darauf gemacht und wollen und sollen dieses Jahrzeitgedächtnis jedes Jahr auf den Abend vor dem Barthomolmäustag [23. August] legen. Dieses Jahrzeitgedächtnis haben die Aussteller auf den Hof Crantrutze verschrieben, der jedes Jahr der Präsenz des Stiftes Mainz (Mentze) 20 Malter Korngülte geben soll. Der Präsenzmeister wird das Korngeld dann auf die Personen verteilen, die abends zur Vigilie und morgens zur Seelmesse anwesend sind. Diese sollen die Jahrzeit ausführen wie das für fürstliche Jahrzeiten üblich ist.

Darum hat der Herzog für sich und seine Erben, Gott zum Lob und um das Seelenheil seiner Altvorderen und seiner Nachkommen willen, den Ausstellern den Hof in der Weise gefreit, dass sie keine Atzung, Herberge, Bede, Steuern und Dienste für den Herzog leisten sollen.

Auch dem erzbischöflichen Gut in Elsheimershausen (Elsheymershusen) hat der Herzog die Gnade erwiesen, dass dieses Gut befrei ist. Wen immer die Aussteller auf das Gut Crantrutze und Elsheimershausen setzen, sollen deshalb keine Bede, Steuern, Atzung oder Dienste leisten, es sei denn, das es Eigenleute oder Angehörige des Herzogs sind, die auf den Gütern eingesetzt werden. Das Stift Mainz, ein Erzbischof von Mainz und das Domkapitel dürfen auf ewig keinen Burgenbau auf den Gütern ausführen. Alle bisherigen Vorkommnisse auf den Gütern werden hiermit für gegenstandslos erklärt.

- Datum ... 1398 feria quinta ante diem Nativitatis beate Marie virginis.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 093 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4238 (Zugriff am 28.03.2024)