Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 111v [01]

Datierung: 22. Juli 1385

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Friedrich von Köln vermittelte eine Sühne zwischen mit mittlerweile verstorbenen Erzbischof Adolf von Mainz und Landgraf Hermann von Hessen.

Vollregest:

Erzbischof Friedrich (Frederich) von Köln (Colne) hat zwischen ihm selbst, zwischen Erzbischof Adolf von Mainz (Mentze), Erzkanzler des heiligen römischen (romischen) Reiches in deutschen (dutschen) Landen, und allen seinen »Neffen« von Mainz, Mannen, Burgmannen, Städten, Schlössern, Landen und Leuten, denen von Lissberg (Ließberg), denen von Buchenau (Buchenawe), von Eisenbach (Eysenbach), von Rimbach (Raymbach), von Schlitz (Sledese), von Boineburg (Beymelburg), von Padberg (Papperg), von der Malsburg und Ritter Conrad Spiegel, allen seinen und ihren Helfern, Dienern, Mitstreitern und allen, die mit in diesem Krieg gewesen sind und damit zu tun hatten, einerseits, und dem hochgeborenen Landgrafen Hermann von Hessen, allen seinen Städten, Landen und Leuten, Helfern, Dienern, Mitstreitern und mit denen, die mit im Krieg waren, andererseits, eine vollständige Sühne und Einigung gemacht und beredet.

Der Landgraf verzichtet auf alle name, brant, doitslege, raub, schaden und andere Sachen. Dies soll alles gesühnt und erledigt sein.

Der Landgraf soll dem Mainzer Erzbischof und den Seinen beholfen sein und die Leute des Erzbischofs, Geistliche wie Weltliche, vor allem die in Fritzlar aber auch anderswo, ungehindert bei ihren Freiheiten und Einkünften belassen.

Der Landgraf soll weder geistliche noch weltliche Gerichte des Erzbischofs bedrängen und die fructus bienales dem Erzbischof ungehindert zukommen lassen.

Der Landgraf soll die gefangenen erzbischöflichen Leute und Untertanen ohne Auflagen auf Urfehde freilassen, in der Gefangenschaft gemachte Versprechungen sollen aufgehoben werden.

Erzbischof Friedrich von Köln soll dem Mainzer zusagen, was der Landgraf ihm gemäß einer Sühne einhalten und vollziehen soll, wie das vormals zwischen dem mittlerweile verstorbenen Erzbischof Gerlach und den Landgrafen Heinrich und Otto (Otten) von Hessen vereinbart worden war. Was der Kölner weist, soll der Landgraf gemäß der Urkunden, die diesbezüglich ausgestellt worden sind, halten. Dies soll bis zum kommenden Michaelstag [29. September] vollzogen werden.

Der Landgraf soll dem Erzbischof die sundern an dem Reinhardswald (Reynhardeswalde) wiedergeben und ihm ungehindert belassen. Der Landgraf soll dem Erzbischof die Dörfer, die um den Reinhardswald liegen, mit der Fron (achtwerde, achtwert) ungehindert belassen.

Der Landgraf soll dem Erzbischof Haldessen (Halsen) und Giffendorf (Gepchindorff) samt Zubehör wiedergeben und ihm unbehindert belassen.

Man soll den Klerikern in Fritzlar ihre Früchte und Gülte der jetzigen Jahre, derer sie beraubt wurden, zukommen lassen.

Alle Mannen, Burgmannen und Hintersassen von beiden Seiten sollen, wenn sie das wünschen, wieder belehnt werden und wieder zu ihrem Besitz kommen. Die erzbischöflichen Mannen und Burgmannen sind bei ihren Rechten und Freiheiten zu belassen. Die mainzischen Lehen des Landgrafen bleiben bestehen.

Die Äbte und Konvente der Stifte Fulda (Fulde) und Hersfeld (Hersfelden) sind mit ihren Leuten in dieser Sühne aufgenommen.

Um dies zu beurkunden hat der Kölner Erzbischof sein Siegel an den Brief gehängt.

Erzbischof Adolf von Mainz und Landgraf Herman von Hessen bekennen, dass diese Sühne mit ihrem Wissen und Willen geschehen ist und geloben an Eides statt und bei ihrer fürstlichen Ehre, die Sühne unverbrüchlich zu halten.

Sie kündigen alle ihre Siegel an.

- [...] geben ... uff sante Maria Magdalenen tag ... 1385.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 111v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4231 (Zugriff am 23.04.2024)