Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 085v [01]

Datierung: 18. Oktober 1398

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz gibt den Dieburger Juden die Erlaubnis, Schulden von Privatleuten um Dieburg einzufordern, wie es Recht und Gewohnheit ist.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz bestätigt, dass die in Dieburg (Dyppurg) ansässigen Juden sich mit ihm geeinigt haben. Wer von den Bürgern in Dieburg und den Vorstädten den Juden etwas schuldet, muss das Hauptgeld zurückzahlen, es sei gerechnete Schuld oder nach Erkenntnis des Dreigremiums, das diesbezüglich eingesetzt worden ist. Dies soll in der Form geschehen wie es zu Miltenberg (Mildenberg) vormals vereinbart worden ist. Die Schuld muss zur Hälfte am kommenden Martinstag [11. November], der Rest an Fastnacht danach entrichtet werden. Wer nicht bezahlt, muss den Juden den dritten Pfennig geben.

Zahlungspflicht besteht auch für die Ausleute, die dem Erzbischof nicht unterstehen. Auch neue Schulden, die nach Fastnacht aufgenommen werden, sind zu bezahlen wie es Recht und Gewohnheit ist. Außenstände unter einem Gulden sind von dieser Satzung nicht betroffen. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Heppenheim ipso die sancti Luce.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 085v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4197 (Zugriff am 25.04.2024)