Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 079v [01]

Datierung: 1398

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Eheabsprache zwischen Graf Heinrich VII. von Waldeck und Margarete von Nassau.

Vollregest:

Graf Heinrich zu Waldeck (Waldecke) bestätigt, dass eine fruntschafft zwischen ihm und Margarete von Nassau, Tochter des verstorbenen Grafen Walram verabredet worden ist. Er wird Margarete heiraten. Zu dieser Heirat gibt Erzbischof Johan von Mainz, sein »lieber gnädiger Herr« 2.000 Gulden als Zugeld dazu. Mit dem Geld, das in den heiligen Ostertagen gezahlt werden soll, sollen Schloss und Stadt Rhoden (Roden) gelöst werden. Ist die Lösung mit Hilfe aller Beteiligten geschehen, muss Graf Heinrich der Margarethe weitere 3.000 Gulden auf Rhoden schlagen und als Wittum anweisen, sodass Margarete an Schloss und Stadt Rhoden 5.000 Gulden besitzt.

Dafür setzt Graf Heinrich dem Erzbischof Bürgen und zwar den Ritter, Getreuen und Freund Broseke von Viermünden (Vyrmynnen), Eilen Wulff von Gudenberg, Wernher von Falkenstein (Valk(enstein)), Stefan (Stefen) von der Malsburg (Malspurg) sowie die Brüder Hildebrand und Heineman Gaugrebe.

Sollte Graf Heinrich das Wittumsgeld nicht bezahlen, kann der Erzbischof die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, die dann binnen acht Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd nach Fritzlar in eine öffentliche Herberge, die ihnen angewiesen wird, zum Einlager entsenden müssen. Sie sollen erst aus der Leistung herauskommen, wenn das Geld wie ausgemacht bezahlt ist. Ausfallende Knechte und Pferde müssen ersetzt werden. Fällt ein Bürge aus ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Mahnung gleichwertiger Ersatz zu stellen. Geschieht dies nicht, müssen die verbliebenen Bürgen so lange Einlager leisten. Der Graf verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Der Graf kündigt sein Siegel an. Broseke und die anderen Bürgen bekennen sich zu ihrer Verpflichtung und versprechen, gute Bürgen zu sein. Sie kündigen ihre Siegel an.

- Geben [a]

Fußnotenapparat:

[a] Die Einordnung in das Jahr 1398 ergibt sich aus der Stellung des Eintrags innerhalb des Ingrossaturbuches.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

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Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 079v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4183 (Zugriff am 20.04.2024)