Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 067v [01]

Datierung: 1398

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden [1.600 Gulden] bei Fritze und Cuntze Phile.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz bestätigt, das der frühere Erzbischof Adolf bei dem mittlerweile verstorbenen Cuntze (Contze) Phile und bei Fritze Phile bzw. deren Erben für das Stift 1.600 Gulden, wie sie zu Mainz (Mencze) gang und gäbe sind, geliehen hatte. Diesbezüglich sind Urkunden ausgestellt worden.

Nach dem Tod des Cuntze ist der Erzbischof dem genannten Fritze Phile 700 Gulden schuldig, während 900 Gulden auf Cuntze Phile, den Sohn des verstorbenen Cuntze, als Erbe gefallen sind.

Für die 700 Gulden wollen der Erzbischof und seine Stift dem Fritze bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde jedes Jahr an Martini [11. November] 70 Gulden als Gülte von den Einkünften in Aschaffenburg (Aschaffinburg) reichen. Der Erzbischof gebietet deshalb kraft dieser Urkunde dem Viztum und Keller zu Aschaffenburg, dem Fritze die Jahresgülte so lange auszuzahlen, bis die Hauptschuld mit Zahlung von 1.700 Gulden abgelöst ist.

Will Fritze sein Geld wiederhaben, muss er dies ein Vierteljahr vor St. Peterstag Kathedra [22. Februar] ankündigen. Erzbischof und Stift müssen das Geld dann spätestens zwei Wochen nach dem Peterstag bezahlen. Geschieht das nicht, müssen die Bürgen so lange Einlager halten (leisten), bis die Zahlung erfolgt ist. Die Bezahlung soll nach dem Willen der Gläubiger an einer beliebigen Stelle im Umkreis von drei Meilen um Miltenberg erfolgen.

Will Mainz die Jahresgülte aufkündigen, muss dies ebenfalls ein Vierteljahr vor dem Peterstag Kathedra angekündigt und die Hauptschuld spätestens 14 Tage danach bezahlt werden. Sollte die Zahlung der 70 Gulden einmal nicht erfolgen, müssen die Bürgen nach mündlicher oder schriftlicher Ermahnung jeder einen Knecht und ein Pferd nach Wertheim oder Klingenberg (Clingenberg) in ein ihnen von den Gläubigern angewiesenes Wirtshaus entsenden. Dort müssen sie so lange verweilen, bis die Zahlung erfolgt ist.

Ausfallende Bürgen sind nach Mahnung binnen 14 Tagen zu ersetzen, ausfallende Knechte oder Pferde sind vom betroffenen Bürgen unverzüglich auszutauschen.

Der Erzbischof will alle Bestimmungen dieser Abmachung unverbrüchlich einhalten. Seinen [in der Abschrift nicht namentlich genannten] Bürgen verspricht der Erzbischof, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum[a]

Fußnotenapparat:

[a] Die Einordnung in das Jahr 1398 ergibt sich aus der Stellung des Eintrags innerhalb des Ingrossaturbuches.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 067v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4161 (Zugriff am 19.04.2024)