Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 047 [01]

Datierung: 22. April 1398

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johann von Mainz verpändet den Herren von Leibolz ein Achtel der Burg Bischofsstein.

Vollregest:

[Erzbischof] Johann [von Mainz] bekennt, dass die Brüder Clas und Andres von Leibolz (Leyboldes), seine »lieben Getreuen«, ein Viertel der Burg und Stadt Bischofsstein (zum Steyne) samt Zubehör für 167 Mark, Mühlhausener (Mulhuser) Währung, und für 100 Mark, Göttinger (Gottingscher) Währung, als Pfand innegehabt haben. Diesbezüglich waren Urkunden ausgestellt worden. Ein Achtel wurde von seinen Amtsvorgängern für 350 und 80 Mark, Mühlhausener Währung, und für 50 Mark, Göttinger Währung, gelöst .

Clas und Endres bzw. deren Erben sollen mit Willen des Erzbischofs die andere Hälfte des Viertels der Burg (sloße) samt Zubehör innehaben und gebrauchen. Der Erzbischof kann den Burganteil jederzeit wieder lösen. muss den Lösungswunsch aber zwei Monate vorher ankündigen. Die Pfandnehmer müssen das Pfand dann frei- und diese Urkunde zurückgeben.

- Geben 1398 des Mantags nach dem Suntage Misericordia domini.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 047 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4131 (Zugriff am 28.03.2024)