Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 045v [01]

Datierung: 14. April 1398

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Die Herren Wolff und von Winzingerode stellen dem Mainzer Erzbischiof Johann ihren Teil der Burg Bodenstein als Offenhaus zur Verfügung.

Vollregest:

Wetzel und Tyle Wolff, Vettern, die Brüder Hans und Hermann von Wintzingerode (Wißingerode, Wißengerade), die Brüder Hans, Bertold und Heinrich von Wintzingerode, Vettern der vorgenannten von Wintzingerode, bekennen, dass sie mit Willen, Wissen und Rat ihrer »frunde« dem Mainzer Erzbischof Johann, ihrem »lieben gnädigen Herrn« ihren Teil der Burg Bodenstein (Badenstein) für ewige Zeiten geöffnet haben.

Der Erzbischof und seine Amtsnachfolger dürfen sich der Burg jederzeit und für alle Anlässe bedienen. Davon ausgenommen sind Aktionen gegen die Herren selbst, ihre Erben und Getreuen, namentlich Heinrich von Hanstein [II] und dessen Lehenserben. Will der Erzbischof die Burg als Offenhaus nutzen, kann er einen Hauptmann in die Burg setzen, der »zum Schilde geboren« ist und den Eigentümern einen Burgfrieden geschworen hat. Man sichert sich gegenseitig zu, alle Bestimmungen vorstehender Abmachung unverbrüchlich zu halten.

- Heiligenstad ipsa die Quasimodo Geniti ... [13]98.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 045v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4128 (Zugriff am 25.04.2024)