Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 042v [01]

Datierung: 7. Februar 1381

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28 (Mit Verweis auf: OP. Duderstadt J. 102. Siegel Adolfs und des Kapitels hängen. Eingerückt, mit dem Datum: Der gegeben ist 1381 des dinstages nach unser vrowentag Purificacien [5. Februar], in den Revers des Rates und der Bürger von Duderstadt: der gegeben ist (do me schreiff n.l.g.) 1381 feria tercia post dominicam Exurge [19. Februar]; - OP. Reichsarchiv München, Mainzer Erzstift, fasc. 124. Siegel der Stadt hängt (nicht in der Mitte, sondern im ersten Viertel des unteren Randes). Rückseite: Ad Eysfeld et Saxoniam. - Schlechte Kopie der Urkunde Adolfs (mit Lücken im Text): Duderstadt Nr. 1539c im StA Magdeburg f. 122).
  • Regest: Jaeger S. 112 Nr. 164 aus dem Original, Duderstadt.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz versetzt zwei Hofgüter an die Stadt Duderstadt.

Vollregest:

Erzbischof Adolf von Mainz versetzt mit Einwilligung des Domdekans Wilhelm Flach und des gesamten Domkapitels, dem Rat und der Stadt Duderstadt den Hof an der nidern kirchen, der dem Stift gehört, und den Hof bei dem Westirbornen, den Sanders von Nor (Nore) innehatte, für 200 Mark lötigen Silbers, Duderstädter Währung. Er hat das Geld bereits erhalten und zum Nutzen des Stiftes eingesetzt.

Der Erzbischof hat den Rat bzw. die Stadt in die Verantwortung (were) gesetzt. Will der Rat an dem Hof in der Stadt etwas bauen, so soll er das mit Wissen des Vogtes und zweier Burgmannen von Rusteberg (Rostenberg) tun. Adolf will die Lösung ein Vierteljahr vorher anzeigen und mit den 200 Mark auch das zurückerstatten, was etwa für Bauarbeiten verwendet worden ist. Die Kosten sollen von einem Mann des Erzbischofs und einem Freund der Stadt berechnet werden. Werden die beiden Höfe gelöst, so sollen die beiden Höfe wieder in die Nutzungsgewalt der Stadt fallen und zwar in dem Maße, wie sie es vorher gehabt haben.

Dekan und Kapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnis das große Kapitelsiegel an.

- Der geben ist 1381 des Donnerstages nach unser frauwendag purificatien.

Quellenansicht

Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 042v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4103 (Zugriff am 29.03.2024)