Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 027v [02]

Datierung: 4. März 1398

Quelle

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johann von Mainz gestattet den Heiligenstädter Fleischhauern, eine eigene Gilde zu bilden.

Vollregest:

- Privilegium carnificii civitatis Heilgenstat

Im Namen seiner Amtsnachfolger und des Stiftes Mainz gestattet [Erzbischof] Johann [II.] [von Mainz] den Heiligenstädter Fleischhauern, eine eigene Gilde zu gründen. Diese soll die gleichen Rechte und Freiheiten genießen wie die Gilden in anderen erzbischöflichen Städten.

Die Fleischhauer dürfen Rinder, Kühe, Schweine, Schafe, Kämmer, Ziegen und Tierhäute (ryndere kyhe schwyne schaffe lemmere zegen zicken und hute) in allen erzbischöflichen Städten, Schlössern und  Dörfern kaufen. Der Erzbischof gebietet den Heiligenstädter Bürgermeistern und Kaufleuten, die Mitglieder der Gilde nicht daran hindern.

Im Gegenzug sollen die Fleischhauer dem Mainzer Erzbischof jedes Jahr zu Ostern (Ost(er)n) zwanzig Schultern (schuldern) geben.

Der Gerichtsstand der Gilde soll vor dem erzbischöflichen Gericht in Heiligenstadt sein.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Heiligenstat feria secunda proxima post dominicam Pentecoste ... [1398].

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 027v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4068 (Zugriff am 18.04.2024)