Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 285 [02]

Datierung: 2. Dezember 1402

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Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 13 fol. 285 [02]

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johann II. von Mainz lässt sich Burg Heringen zu Lehen auftragen.

Vollregest:

Dietrich (Diederich) Graf zu Hohnstein (Hanstein), Herr zu Heringen bestätigt für sich und seine Erben kraft dieser Urkunde, dass Erzbischof Johann von Mainz, sein »ieber gnädiger Herr« von ihm das Schloss Heringen, Burg und Stadt, samt allem Zubehör gekauft und in sein Eigentum (eigenschaft) gebracht hat.

Der Erzbischof hat die treuen Dienste anerkannt, die die Hohnsteiner seinen Amtsvorgängern, ihm und dem Stift Mainz geleistet haben und künftig mit Hilfe Gottes noch leisten sollen, und hat mit Einverständnis des Domdekans Eberhard (Ebirhard) [von Eppelborn] und des Domkapitels ihm die Gnade erweisen, Schloss Heringen samt Zubehör, ihm und seinen rechten Leibeslehnserben als rechtes Mannlehen zu leihen. Graf Dietrich soll das Lehen als Edelmann halten, haben, tragen und verdienen, wie dies die Briefe besagen, die Erzbischof, Dekan und Kapitel ihm und den Seinen diesbezüglich versiegelt ausgestellt haben. Die Hohnsteiner haben den Lehnseid geleistet und gelobt, treu und hold zu sein und das Mannlehen mit truwen globden eiden vnd dinsten zu verdienen, wie Lehnsrecht und Gewohnheit dies besagen.

Sollten Dietrich und seine Leibeslehnserben sterben, fallen Burg und Stadt Heringen samt Zubehör in das Eigentum des Erzbischofs und seines Stiftes zurück. Der Erzbischof wird Dietrichs Schwestern Luitrude und Else dann zu deren Lebzeiten mit ihrer lib narunge und anderem Zubehör (irs redelichem wesens als yn zugeboret) versorgen.

Als Lehnsburg steht Schloss Heringen dem Erzbischof offen. Er kann sich aus ihm heraus und in es hinein gegen Jedermann behelfen, außer gegen die Lehnsmannen selbst. Eine Inspruchnahme der Burg darf Dietrich und den Seinen nicht zum Schaden gereichen, die im Gegenzug den mainzischen Truppen feilen kauff zu angemessenen Preisen in Heringen ermöglichen müssen.

Alle Amtleute, Burgmannen, Bürger und armelute müssen vorstehende Abmachungen beschwören und geloben, dem Erzbischof und seinem Stift wie beschrieben zu gewarten.

Graf Dietrich kündigt sein Siegel an.

- Datum [Eltville] Sabbato post diem beati Andree apostoli ... 1402

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 285 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/25788 (Zugriff am 16.05.2024)